CRD VI
CRD VI: Die neue EU-Bankenrichtlinie verständlich erklärt
CRD VI ist die Kurzbezeichnung für die Richtlinie (EU) 2024/1619, mit der die Europäische Union ihre Bankenaufsicht, die Regeln für Geschäftsleiter, das Management von ESG-Risiken, das Sanktionssystem und insbesondere die Tätigkeit von Banken aus Drittstaaten neu ordnet.
Für Unternehmen, Investoren und Privatkunden ist vor allem Artikel 21c relevant. Danach müssen Banken aus Nicht-EU-Staaten grundsätzlich eine zugelassene Zweigstelle in dem betreffenden EU-Mitgliedstaat unterhalten, wenn sie dort bestimmte zentrale Bankdienstleistungen aktiv anbieten. Das betrifft insbesondere die Entgegennahme von Einlagen, die Kreditvergabe sowie Garantien und Kreditzusagen.
Eine pauschale Pflicht, wonach EU-Bürger ab 2027 für jedes Auslandskonto einen Wohnsitz außerhalb der Europäischen Union benötigen, enthält CRD VI dagegen nicht. Entscheidend sind vielmehr die Bank, die anbietende Rechtseinheit, die Art der Dienstleistung, der Aufenthalts- beziehungsweise Niederlassungsort des Kunden, die Vertragsanbahnung und die nationale Umsetzung des EU-Rechts.
Stand: 24. August 2026
CRD VI in Kürze
| Frage | Antwort |
|---|---|
| Was bedeutet CRD VI? | Capital Requirements Directive VI |
| Offizielle Rechtsgrundlage | Richtlinie (EU) 2024/1619 |
| Veröffentlichung | 19. Juni 2024 |
| Inkrafttreten | 9. Juli 2024 |
| Umsetzungsfrist für die Mitgliedstaaten | 10. Januar 2026 |
| Allgemeiner Anwendungsbeginn | grundsätzlich 11. Januar 2026 |
| Zentrale Drittstaatenregeln | grundsätzlich ab 11. Januar 2027 |
| Stichtag für den Bestandsschutz bestehender Verträge | Verträge vor dem 11. Juli 2026 |
| Wichtigster Artikel für Drittstaatenbanken | Artikel 21c |
| Kernbereiche | Bankenaufsicht, Drittstaatenzweigstellen, Governance, ESG-Risiken, Sanktionen, Krypto- und operationelle Risiken |
| Verlangt CRD VI einen Nicht-EU-Wohnsitz für Auslandskonten? | Nein, nicht pauschal |
| Ist CRD VI unmittelbar anwendbar? | Nein, die Richtlinie muss in nationales Recht umgesetzt werden |
| Ergänzende EU-Verordnung | CRR III, Verordnung (EU) 2024/1623 |
Die Richtlinie wurde am 31. Mai 2024 verabschiedet, am 19. Juni 2024 im Amtsblatt veröffentlicht und trat am 9. Juli 2024 in Kraft. Die Mitgliedstaaten mussten die wesentlichen Vorgaben bis zum 10. Januar 2026 umsetzen. Für Artikel 21c und große Teile des neuen Regimes für Drittstaatenzweigstellen gilt der 11. Januar 2027 als entscheidender Anwendungsbeginn.
Was ist CRD VI?
CRD VI ist die sechste Entwicklungsstufe der europäischen Eigenkapital- und Bankenaufsichtsrichtlinie. Sie ändert die bereits bestehende Richtlinie 2013/36/EU, die gewöhnlich als CRD IV bezeichnet wird.
Die Bezeichnung „CRD VI“ steht für:
Capital Requirements Directive VI
Auf Deutsch lässt sich dies sinngemäß als „sechste Eigenkapitalrichtlinie“ oder „sechste Kapitalanforderungsrichtlinie“ übersetzen. Der Name darf allerdings nicht zu dem Missverständnis führen, CRD VI regele ausschließlich das Eigenkapital von Banken. Tatsächlich behandelt sie vor allem aufsichtsrechtliche Organisation, Zulassung, Unternehmensführung, Sanktionen, ESG-Risiken und grenzüberschreitende Bankgeschäfte.
Ist CRD VI eine vollständig neue Bankenrichtlinie?
Nein. Rechtstechnisch handelt es sich um eine Änderungsrichtlinie. Sie ergänzt und überarbeitet die Richtlinie 2013/36/EU in zahlreichen Punkten.
Die offizielle Bezeichnung lautet:
Richtlinie (EU) 2024/1619 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf Aufsichtsbefugnisse, Sanktionen, Zweigstellen aus Drittländern sowie Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken.
Der Begriff CRD VI ist daher eine fachlich etablierte Kurzbezeichnung und kein eigenständiger Titel im Gesetzestext.
Warum wurde CRD VI eingeführt?
Die Europäische Union verfolgt mit der Reform mehrere Ziele:
- Umsetzung weiterer Elemente des finalen Basel-III-Regelwerks.
- Einheitlichere Aufsicht über Banken aus Drittstaaten.
- Bessere Erfassung von Umwelt-, Sozial- und Governance-Risiken.
- Strengere Anforderungen an Geschäftsleiter und Schlüsselfunktionen.
- Erweiterte Befugnisse der Bankenaufsicht.
- Harmonisierung der Sanktionen bei aufsichtsrechtlichen Verstößen.
- Bessere Erfassung von Risiken aus Kryptoanlagen, Auslagerungen und IT-Abhängigkeiten.
- Verringerung regulatorischer Unterschiede zwischen den EU-Mitgliedstaaten.
CRD VI ist Teil des europäischen Bankenpakets, mit dem die EU die verbleibenden Basel-III-Reformen umsetzt und zugleich spezifische europäische Aufsichtsregeln ergänzt.
CRD VI und CRR III: Was ist der Unterschied?
CRD VI wird häufig gemeinsam mit CRR III genannt. Beide Regelwerke gehören zum Bankenpaket 2024, sind rechtlich aber unterschiedlich aufgebaut.
| Merkmal | CRD VI | CRR III |
|---|---|---|
| Vollständige Bezeichnung | Capital Requirements Directive VI | Capital Requirements Regulation III |
| Rechtsakt | Richtlinie (EU) 2024/1619 | Verordnung (EU) 2024/1623 |
| Nationale Umsetzung erforderlich | Ja | Grundsätzlich nein |
| Hauptschwerpunkt | Bankenaufsicht, Governance, Sanktionen, ESG, Drittstaatenzweigstellen | Eigenmittel, Risikogewichtung, Kapitalberechnung, Output Floor |
| Allgemeiner Beginn | überwiegend ab 11. Januar 2026, Drittstaatenregime ab 2027 | überwiegend seit 1. Januar 2025 |
| Nationale Unterschiede möglich | Ja | Deutlich weniger |
CRD VI ist eine Richtlinie
Eine EU-Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, bestimmte Ergebnisse zu erreichen. Deutschland, Frankreich, Italien und die übrigen Mitgliedstaaten müssen diese Vorgaben jeweils in ihr nationales Recht übertragen.
Dadurch können sich nationale Unterschiede ergeben, beispielsweise bei:
- Verwaltungsverfahren,
- Zuständigkeiten der Behörden,
- Verfahrensfristen,
- Sanktionen,
- Übergangsregeln,
- Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe,
- Abgrenzung, wann eine Dienstleistung „in“ einem Mitgliedstaat erbracht wird.
CRR III ist eine Verordnung
Eine EU-Verordnung gilt grundsätzlich unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. CRR III enthält insbesondere die quantitativen Eigenkapital- und Risikoberechnungsvorgaben.
Auch der häufig genannte Output Floor von 72,5 Prozent gehört schwerpunktmäßig zur CRR III und nicht zu CRD VI. Der Output Floor begrenzt, wie stark Banken ihre risikogewichteten Aktiva durch interne Modelle gegenüber den Standardansätzen reduzieren können.
Die wichtigsten Fristen der CRD VI
Die unterschiedlichen Termine gehören zu den häufigsten Ursachen für Missverständnisse.
| Datum | Bedeutung |
|---|---|
| 31. Mai 2024 | Verabschiedung der Richtlinie |
| 19. Juni 2024 | Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union |
| 9. Juli 2024 | Inkrafttreten |
| 10. Januar 2026 | Frist zur Umsetzung durch die Mitgliedstaaten |
| 11. Januar 2026 | Grundsätzlicher Anwendungsbeginn zahlreicher Vorschriften |
| 11. Januar 2026 | Beginn bestimmter Meldepflichten für Drittstaatenzweigstellen |
| 11. Juli 2026 | Stichtag für den Bestandsschutz bereits bestehender Verträge |
| 11. Januar 2027 | Anwendungsbeginn von Artikel 21c und des wesentlichen Drittstaatenzweigstellen-Regimes |
Warum ist der 11. Juli 2026 wichtig?
Artikel 21c soll bestehende Verträge, die vor dem 11. Juli 2026 abgeschlossen wurden, grundsätzlich nicht beeinträchtigen. Dieser Bestandsschutz wird häufig als „Grandfathering“ bezeichnet.
Er bedeutet jedoch nicht automatisch, dass jede spätere Änderung eines Altvertrags unbegrenzt geschützt ist. Insbesondere bei folgenden Maßnahmen sollte geprüft werden, ob wirtschaftlich oder rechtlich eine neue Dienstleistung entsteht:
- erhebliche Vertragsverlängerungen,
- neue Kreditlinien,
- zusätzliche Konten,
- neue Produktkategorien,
- wesentliche Erhöhungen bestehender Finanzierungen,
- Übertragung auf eine andere Bankgesellschaft,
- Wechsel des Kundenstatus,
- Neuverhandlung zentraler Vertragsbestandteile.
Ob eine Änderung noch vom Altvertrag erfasst wird, hängt vom konkreten Vertragsinhalt, dem nationalen Umsetzungsrecht und der tatsächlichen Ausgestaltung ab.
Die zentralen Neuerungen der CRD VI
Erweiterte Befugnisse der Bankenaufsicht
CRD VI stärkt die Befugnisse nationaler Aufsichtsbehörden und der Europäischen Zentralbank. Bestimmte strukturelle Transaktionen sollen künftig früher und einheitlicher überprüft werden können.
Dazu zählen insbesondere:
- Erwerb oder Veräußerung wesentlicher Beteiligungen,
- Übertragung erheblicher Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten,
- Fusionen,
- Spaltungen,
- Veränderungen innerhalb von Bankengruppen,
- bestimmte Beteiligungstransaktionen außerhalb klassischer qualifizierter Beteiligungen.
Ziel ist es, Risiken nicht erst nach Abschluss einer Transaktion zu erkennen. Die Aufsicht soll bereits vorab beurteilen können, ob eine Maßnahme die Kapitalausstattung, Liquidität, interne Organisation oder Abwicklungsfähigkeit eines Instituts beeinträchtigen könnte.
Warum betrifft das auch Investoren?
Investoren, Private-Equity-Gesellschaften, Versicherer und Industrieunternehmen müssen bei Beteiligungen an Banken mit zusätzlichen Prüfungs- und Meldeprozessen rechnen.
Die aufsichtsrechtliche Due Diligence wird dadurch wichtiger. Eine rein gesellschaftsrechtliche Prüfung reicht bei Banktransaktionen regelmäßig nicht aus.
Strengere Sanktionen
CRD VI harmonisiert die Instrumente, mit denen Aufsichtsbehörden auf Verstöße reagieren können.
Die Mitgliedstaaten müssen unter anderem Sanktionen ermöglichen, die bei juristischen Personen bis zu zehn Prozent des gesamten jährlichen Nettoumsatzes erreichen können. Bei natürlichen Personen sind Geldbußen bis zu fünf Millionen Euro vorgesehen. Soweit ein erlangter Vorteil oder vermiedener Verlust bestimmbar ist, kann die Sanktion außerdem bis zum Doppelten dieses Betrags reichen.
Bei fortdauernden Verstößen können zusätzlich Zwangsgelder verhängt werden. Für Unternehmen können diese bis zu fünf Prozent des durchschnittlichen täglichen Nettoumsatzes pro Verstoßtag betragen. Für natürliche Personen sind bis zu 50.000 Euro pro Tag vorgesehen. Die konkrete Umsetzung und Bemessung erfolgt nach nationalem Recht.
Persönliche Verantwortung
Sanktionen können sich nicht nur gegen das Kreditinstitut richten. Je nach Verantwortlichkeit kommen auch Maßnahmen gegen folgende Personen in Betracht:
- Mitglieder der Geschäftsleitung,
- Mitglieder des Aufsichtsorgans,
- leitende Angestellte,
- Inhaber von Schlüsselfunktionen,
- Risikoträger,
- andere für den Verstoß verantwortliche natürliche Personen.
Damit steigt die Bedeutung einer nachvollziehbaren Aufgabenverteilung innerhalb der Bank.
Neue Anforderungen an Governance und Geschäftsleiter
CRD VI verschärft die Anforderungen an die fachliche und persönliche Eignung von Geschäftsleitern, Aufsichtsräten und Schlüsselfunktionsinhabern.
Die Institute müssen sicherstellen, dass die betreffenden Personen:
- zuverlässig sind,
- ehrlich und integer handeln,
- unabhängig urteilen können,
- ausreichende Kenntnisse besitzen,
- über geeignete Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen,
- genügend Zeit für ihre Aufgaben aufbringen,
- dauerhaft für ihre Funktion geeignet bleiben.
Eine Eignungsprüfung ist nicht nur vor der Bestellung erforderlich. Die Eignung muss regelmäßig und bei relevanten Veränderungen erneut bewertet werden.
Schlüsselfunktionsinhaber werden stärker einbezogen
Artikel 91a erweitert die aufsichtsrechtliche Eignungsprüfung auf sogenannte Key Function Holders. Dazu können beispielsweise gehören:
- Leiter der Risikocontrolling-Funktion,
- Leiter der Compliance-Funktion,
- Leiter der internen Revision,
- Geldwäschebeauftragte,
- Chief Financial Officer, sofern dieser nicht der Geschäftsleitung angehört,
- weitere Personen mit wesentlichem Einfluss auf das Risikoprofil.
Die Institute tragen die primäre Verantwortung dafür, dass diese Personen dauerhaft geeignet sind. Wird eine fehlende Eignung festgestellt, muss die Bank auf eine Nichtbestellung, Abberufung oder geeignete Korrekturmaßnahmen hinwirken.
Eignungsanträge bei großen Instituten
Für bestimmte große Institute muss ein Eignungsantrag grundsätzlich spätestens 30 Arbeitstage vor dem vorgesehenen Amtsantritt bei der zuständigen Behörde eingehen.
Die Unterlagen können insbesondere umfassen:
- Eignungsfragebogen,
- Lebenslauf,
- interne Eignungsbeurteilung,
- Führungszeugnisse,
- Angaben zu Interessenkonflikten,
- zeitliche Verfügbarkeit,
- genaue Beschreibung der vorgesehenen Funktion.
Individuelle Aufgabenbeschreibungen und Verantwortungsmatrix
Banken müssen individuelle Erklärungen zu Rollen und Pflichten sowie eine übergreifende Aufgaben- und Verantwortungsmatrix erstellen und aktuell halten.
Damit soll nachvollziehbar werden:
- wer für welche Entscheidung verantwortlich ist,
- welche Berichtslinien bestehen,
- wo Kontrollaufgaben angesiedelt sind,
- welche Person einen bestimmten Risikobereich verantwortet,
- ob Aufgabenlücken oder unklare Überschneidungen bestehen.
Diese Dokumentation kann im Aufsichtsverfahren entscheidend sein, wenn geklärt werden muss, wer einen Verstoß zu verantworten hat.
ESG-Risiken werden Teil der klassischen Bankenaufsicht
CRD VI verankert Umwelt-, Sozial- und Governance-Risiken ausdrücklich in der Bankenaufsicht.
ESG steht für:
- Environmental: Umwelt- und Klimarisiken,
- Social: soziale Risiken,
- Governance: Risiken aus Unternehmensführung und Kontrollstrukturen.
Dabei geht es nicht nur um Nachhaltigkeitskommunikation. Banken müssen beurteilen, wie ESG-Faktoren ihre Kreditrisiken, Marktwerte, Sicherheiten, Geschäftsmodelle, Refinanzierungsmöglichkeiten und langfristige Solvenz beeinflussen.
Beispiele für ESG-Risiken einer Bank
Zu den relevanten Risiken können gehören:
- Wertverlust energieineffizienter Gebäude,
- Überschwemmungs-, Hitze- oder Sturmrisiken bei Immobilienfinanzierungen,
- regulatorisch bedingter Wertverlust emissionsintensiver Anlagen,
- Ausfallrisiken bei Unternehmen mit nicht tragfähigem Geschäftsmodell,
- Reputationsrisiken,
- Lieferkettenprobleme,
- soziale Konflikte und Arbeitsrechtsrisiken,
- mangelhafte Unternehmensführung bei Kreditnehmern,
- Korruption oder unzureichende Compliance.
Zeithorizont von mindestens zehn Jahren
Banken müssen ESG-Risiken kurz-, mittel- und langfristig identifizieren, messen, steuern und überwachen. Der langfristige Betrachtungshorizont soll mindestens zehn Jahre umfassen.
Darüber hinaus sind Resilienzanalysen unter Basis- und Negativszenarien vorgesehen. Diese beginnen zunächst mit klimabezogenen Faktoren und sollen später weitere Umwelt- und Sozialrisiken abbilden.
Aufsichtliche Übergangspläne
Die Geschäftsleitung muss spezifische Pläne entwickeln und überwachen, die quantifizierbare Ziele, Prozesse, Zwischenziele und Zeitpläne enthalten.
Diese Pläne sollen zeigen, wie die Bank finanzielle Risiken bewältigt, die unter anderem aus folgenden Entwicklungen entstehen:
- Klimaneutralitätszielen,
- neuen Energie- und Gebäudestandards,
- veränderten Technologien,
- regulatorischen Übergangsprozessen,
- Änderungen des Nachfrageverhaltens,
- Wertverlusten bei Sicherheiten,
- neuen Anforderungen an Kreditnehmer.
Die Pläne nach CRD VI sind primär aufsichtsrechtliche Risikomanagementinstrumente. Sie dürfen nicht mit einem reinen Nachhaltigkeitsbericht oder einer freiwilligen Klimastrategie verwechselt werden.
Bedeutung für Immobilienfinanzierungen
Für Immobilienkäufer und Projektentwickler können die ESG-Regeln mittelbar erhebliche Folgen haben. Banken werden bei Finanzierungen zunehmend genauer untersuchen:
- Energieeffizienz des Gebäudes,
- Sanierungsbedarf,
- Lage in Hochwasser- oder Extremwettergebieten,
- Versicherbarkeit,
- Restnutzungsdauer technischer Anlagen,
- mögliche zukünftige Sanierungspflichten,
- Marktgängigkeit energetisch schwacher Objekte,
- langfristige Werthaltigkeit der Kreditsicherheit.
CRD VI schreibt nicht vor, dass energetisch schwache Immobilien nicht mehr finanziert werden dürfen. Sie zwingt Banken aber dazu, die daraus entstehenden finanziellen Risiken systematischer zu berücksichtigen.
Kryptoanlagen und operationelle Risiken
CRD VI erweitert die bankaufsichtlichen Anforderungen an Kryptoanlagen.
Banken müssen geplante Kryptoexpositionen grundsätzlich vorab beurteilen. Dabei ist unter anderem zu prüfen, ob die vorhandenen Prozesse für Kredit-, Markt-, Konzentrations- und operationelle Risiken ausreichen.
Besondere Bedeutung haben:
- Kryptoanlagen ohne eindeutig identifizierbaren Emittenten,
- direkte Kryptoexpositionen,
- indirekte Expositionen,
- Abhängigkeiten von Kryptodienstleistern,
- Auslagerungen,
- IT- und Cyberrisiken,
- Liquiditäts- und Bewertungsrisiken.
CRD VI ergänzt damit andere Regelwerke wie die europäische Kryptowerteverordnung MiCA und die Verordnung zur digitalen operationalen Resilienz DORA. Die konkrete Eigenkapitalunterlegung von Kryptoexpositionen wird dagegen vor allem durch die CRR und ergänzende Regelungen bestimmt.
Artikel 21c CRD VI: Neue Regeln für Banken aus Drittstaaten
Artikel 21c ist eine der praktisch bedeutendsten Neuerungen. Er schafft erstmals einen stärker harmonisierten europäischen Rahmen für die direkte Erbringung zentraler Bankdienstleistungen durch Unternehmen aus Drittstaaten.
Was ist eine Drittstaatenbank?
Eine Drittstaatenbank ist vereinfacht eine Bank, deren Hauptsitz außerhalb des europäischen Binnenmarkts liegt.
Dazu gehören beispielsweise Banken aus:
- Georgien,
- der Schweiz,
- dem Vereinigten Königreich,
- den USA,
- Kanada,
- den Vereinigten Arabischen Emiraten,
- Singapur,
- der Türkei,
- Australien.
Für Banken aus Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums gelten aufgrund des EWR-Rechts besondere Binnenmarktregelungen. Georgien gehört weder der EU noch dem EWR an und ist daher im Rahmen von CRD VI als Drittstaat einzuordnen. Georgien besitzt zwar den Status eines EU-Beitrittskandidaten, ist aber kein Mitglied der Europäischen Union.
Welche Dienstleistungen fallen unter Artikel 21c?
Die Zweigstellenpflicht bezieht sich nicht pauschal auf sämtliche Finanzdienstleistungen. Erfasst werden vor allem die in Artikel 47 Absatz 1 bezeichneten Kerntätigkeiten:
- Entgegennahme von Einlagen und anderen rückzahlbaren Geldern des Publikums
- Kreditvergabe
- Garantien und Kreditzusagen
Damit können beispielsweise betroffen sein:
- Giro- und Zahlungskonten bei einer Bank,
- Tages- und Festgeldkonten,
- Unternehmenskonten,
- Immobilienkredite,
- Betriebsmittelkredite,
- Kreditlinien,
- Bürgschaften,
- Bankgarantien,
- Avale,
- Finanzierungszusagen.
Nicht jede Zahlung, Wertpapierdienstleistung oder technische Finanzdienstleistung fällt automatisch unter Artikel 21c. Daneben können jedoch andere Erlaubnistatbestände aus dem Zahlungsdienste-, Wertpapier-, E-Geld- oder Versicherungsrecht gelten.
Was verlangt Artikel 21c?
Eine Bank aus einem Drittstaat muss grundsätzlich eine zugelassene Zweigstelle im betreffenden EU-Mitgliedstaat errichten, wenn sie dort die genannten Bankdienstleistungen aufnehmen oder fortführen will.
Das bedeutet beispielsweise:
Eine georgische, britische, schweizerische oder US-amerikanische Bank kann nach dem Grundmodell nicht dauerhaft und gezielt Einlagen- oder Kreditprodukte auf dem deutschen Markt anbieten, ohne über eine entsprechend zugelassene Struktur zu verfügen.
Die Richtlinie knüpft jedoch nicht allein an die Staatsangehörigkeit des Kunden an. Entscheidend ist, ob die Drittstaatenbank die relevante Bankdienstleistung im betreffenden Mitgliedstaat erbringt. Gerade bei digitalen Geschäftsmodellen, Reisen und grenzüberschreitender Kommunikation kann diese Ortsbestimmung komplex sein.
Ausnahmen von der Zweigstellenpflicht
Artikel 21c enthält mehrere bedeutende Ausnahmen.
Reverse Solicitation
Eine Zweigstelle ist grundsätzlich nicht erforderlich, wenn der Kunde oder die Gegenpartei die Drittstaatenbank aus eigener ausschließlicher Initiative anspricht.
Dieses Prinzip wird als Reverse Solicitation, passive Dienstleistungsfreiheit oder Eigeninitiative des Kunden bezeichnet.
Beispiel:
Ein in Deutschland lebender Investor recherchiert selbstständig nach einer Bank in Georgien, reist nach Tiflis und beantragt dort ohne vorherige Ansprache durch die Bank ein Konto für seine georgische Immobilie.
In einer solchen Konstellation kann Reverse Solicitation grundsätzlich in Betracht kommen. Ob die Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind, hängt von allen Umständen des Einzelfalls ab.
Wann liegt keine Reverse Solicitation vor?
Keine echte Eigeninitiative besteht regelmäßig, wenn die Bank oder eine für sie handelnde Person den Kunden zuvor gezielt angesprochen hat.
Problematisch können unter anderem sein:
- gezielte Werbung an EU-Kunden,
- persönliche Akquise in Deutschland,
- deutschsprachige Vertriebspartner, die im Auftrag der Bank handeln,
- bezahlte Vermittler,
- Affiliate-Programme,
- individuell zugesandte Produktangebote,
- Telefonanrufe oder E-Mails der Bank,
- Veranstaltungen zur Kundengewinnung in der EU,
- gezieltes Retargeting,
- Empfehlung durch eine eng mit der Bank verbundene Gesellschaft.
Die Richtlinie stellt ausdrücklich klar, dass eine Ansprache über Vertreter, eng verbundene Unternehmen oder andere im Namen der Bank handelnde Personen nicht als ausschließliche Initiative des Kunden gilt.
Eine Erklärung allein reicht nicht aus
Eine vom Kunden unterschriebene Erklärung mit dem Inhalt „Ich habe die Bank aus eigener Initiative kontaktiert“ schafft keine automatische Rechtssicherheit.
Entscheidend ist das tatsächliche Geschehen:
- Wer hat wen zuerst kontaktiert?
- Welche Werbung ging voraus?
- Gab es einen Vermittler?
- Wurde der Kunde gezielt auf das Produkt hingewiesen?
- Welche Gesellschaft hat das Angebot unterbreitet?
- Wo fanden Beratung und Vertragsabschluss statt?
- An welche Zielgruppe richtete sich die Website?
- Wurde das Produkt aktiv in der EU beworben?
Eine formal unterschriebene Erklärung kann eine tatsächliche aktive Kundenwerbung nicht nachträglich in Reverse Solicitation umwandeln.
Keine automatische Erlaubnis für alle weiteren Produkte
Hat ein Kunde ein bestimmtes Produkt aus eigener Initiative angefragt, darf die Bank daraus nicht automatisch das Recht ableiten, sämtliche anderen Produktkategorien zu vermarkten.
Beispiel:
Ein Kunde bittet aus eigener Initiative um ein Immobilienkonto. Die Bank darf daraus nicht ohne Weiteres die Berechtigung ableiten, ihm zusätzlich Konsumentenkredite, Festgelder, Unternehmenskredite und Garantien aktiv anzubieten.
Erlaubt bleiben jedoch Dienstleistungen und Produkte, die für die ursprünglich angefragte Leistung notwendig oder eng mit ihr verbunden sind.
Weitere Ausnahmen
Die Zweigstellenpflicht gilt nach Artikel 21c außerdem nicht in gleicher Weise, wenn die Dienstleistung erbracht wird an:
- ein EU-Kreditinstitut,
- ein Unternehmen derselben Gruppe,
- bestimmte Kunden auf deren ausschließliche Eigeninitiative.
Hinzu kommt eine Abgrenzung zu Wertpapierdienstleistungen nach MiFID II. Dienstleistungen, die in den Wertpapierdienstleistungsbereich fallen, unterliegen grundsätzlich dem dafür vorgesehenen europäischen Rechtsrahmen und nicht automatisch der Zweigstellenpflicht des Artikels 21c.
Die genaue Abgrenzung kann anspruchsvoll sein, wenn ein Produkt sowohl bank- als auch wertpapierbezogene Komponenten enthält.
Das neue Regime für Drittstaatenzweigstellen
CRD VI schafft nicht nur eine Zweigstellenpflicht. Die Richtlinie harmonisiert auch die Anforderungen, die eine Drittstaatenzweigstelle erfüllen muss.
Klasse 1 und Klasse 2
Drittstaatenzweigstellen werden nach ihrer Größe, Bedeutung und aufsichtsrechtlichen Qualität in zwei Risikoklassen eingeteilt.
| Kriterium | Klasse 1 | Klasse 2 |
|---|---|---|
| Vermögenswerte im Mitgliedstaat | mindestens 5 Milliarden Euro | unterhalb des Schwellenwerts |
| Einlagen von Privatkunden | mindestens 5 Prozent der Verbindlichkeiten oder mehr als 50 Millionen Euro | unterhalb der Schwellenwerte |
| Qualifizierende Drittstaatenzweigstelle | Nein oder Voraussetzungen nicht erfüllt | grundsätzlich erforderlich |
| Aufsichtsintensität | höher | geringer |
| Mindestkapital | mindestens 10 Millionen Euro | mindestens 5 Millionen Euro |
| Prozentuale Kapitalausstattung | 2,5 Prozent der durchschnittlichen Verbindlichkeiten | 0,5 Prozent der durchschnittlichen Verbindlichkeiten |
| Liquidität | grundsätzlich Liquiditätsdeckungsanforderung | grundsätzlich liquide Mittel für mindestens 30 Tage |
Eine Zweigstelle wird Klasse 1 zugeordnet, sobald mindestens eines der gesetzlichen Kriterien erfüllt ist. Werden keine Kriterien erfüllt, erfolgt grundsätzlich die Einstufung in Klasse 2.
Was ist eine qualifizierende Drittstaatenzweigstelle?
Eine Zweigstelle kann als qualifizierend anerkannt werden, wenn insbesondere folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Das Herkunftsland verfügt über ein im Wesentlichen gleichwertiges Bankenaufsichts- und Aufsichtsrecht.
- Die dortigen Behörden unterliegen angemessenen Geheimhaltungspflichten.
- Der Herkunftsstaat ist nicht als Hochrisikodrittland mit strategischen Mängeln bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung eingestuft.
Die Europäische Kommission kann Gleichwertigkeitsentscheidungen treffen. Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde soll ein entsprechendes Register führen.
Solange die erforderliche Gleichwertigkeitsbeurteilung nicht vorliegt, kann die Zweigstelle aufsichtsrechtlich zunächst wie eine Klasse-1-Zweigstelle behandelt werden.
Kapitalausstattung
Die Zweigstelle muss eine eigene Kapitalausstattung vorhalten.
Grundsätzlich gelten:
- Klasse 1: 2,5 Prozent der durchschnittlichen Verbindlichkeiten, mindestens zehn Millionen Euro.
- Klasse 2: 0,5 Prozent der durchschnittlichen Verbindlichkeiten, mindestens fünf Millionen Euro.
Die relevanten Vermögenswerte müssen grundsätzlich in geeigneter Form im betreffenden Mitgliedstaat verfügbar beziehungsweise hinterlegt sein.
Liquiditätsanforderungen
Klasse-1-Zweigstellen müssen grundsätzlich strengere Liquiditätsanforderungen erfüllen.
Klasse-2-Zweigstellen müssen regelmäßig einen Bestand unbelasteter liquider Vermögenswerte vorhalten, der mindestens den Liquiditätsabflüssen eines Zeitraums von 30 Tagen entspricht.
Für qualifizierende Drittstaatenzweigstellen können unter bestimmten Voraussetzungen Erleichterungen oder Befreiungen vorgesehen werden.
Governance und lokale Leitung
Drittstaatenzweigstellen benötigen eine ordnungsgemäße lokale Geschäftsorganisation.
Dazu gehören insbesondere:
- mindestens zwei verantwortliche Leitungspersonen,
- klare Verantwortlichkeiten,
- interne Kontrollsysteme,
- Risikomanagement,
- ordnungsgemäße Buchführung,
- Auslagerungsmanagement,
- IT- und Informationssicherheit,
- Compliance,
- Geldwäscheprävention,
- angemessene Vergütungssysteme.
In Deutschland müssen die verantwortlichen Leitungspersonen die nationalen Anforderungen des Kreditwesengesetzes erfüllen.
Buchungsanforderungen
Eine Zweigstelle muss nachvollziehbar dokumentieren, welche Geschäfte ihr zuzurechnen sind.
Dazu gehören:
- vollständiges Geschäftsregister,
- klare Zuordnung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten,
- Dokumentation von Risikotransfers,
- Erfassung konzerninterner Geschäfte,
- Abgrenzung gegenüber dem ausländischen Hauptunternehmen,
- nachvollziehbare Buchungs- und Risikomanagementprozesse.
Die EBA hat die technischen Anforderungen an Zulassung, Kapitalausstattung, Buchung, Meldungen und aufsichtliche Überprüfung während des Jahres 2026 weiter konkretisiert. (EBA)
Kein EU-Pass für Drittstaatenzweigstellen
Eine zugelassene Drittstaatenzweigstelle erhält keinen automatischen europäischen Pass.
Eine in Deutschland zugelassene Zweigstelle einer georgischen oder US-amerikanischen Bank darf daher nicht allein aufgrund dieser deutschen Erlaubnis in allen anderen EU-Mitgliedstaaten tätig werden.
Grundsätzlich benötigt die Bank für jedes weitere Land eine gesonderte rechtliche Prüfung und gegebenenfalls eine weitere Zulassung oder Tochtergesellschaft.
Mögliche Verpflichtung zur EU-Tochtergesellschaft
Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Aufsichtsbehörde verlangen, dass die Drittstaatenbank nicht nur eine Zweigstelle, sondern eine rechtlich selbstständige EU-Tochtergesellschaft gründet.
Das kommt insbesondere in Betracht, wenn:
- die Zweigstelle grenzüberschreitend in anderen Mitgliedstaaten tätig wird,
- erhebliche Risiken für die Finanzstabilität bestehen,
- die gesamten EU-Zweigstellen einer Drittstaatengruppe mindestens 40 Milliarden Euro an Vermögenswerten halten,
- die einzelne Zweigstelle im betreffenden Mitgliedstaat mindestens zehn Milliarden Euro an Vermögenswerten hält,
- eine Zweigstellenstruktur keine ausreichende Aufsicht ermöglicht.
Eine Tochtergesellschaft unterliegt grundsätzlich dem vollständigen europäischen Bankenrecht und kann unter den jeweiligen Voraussetzungen den europäischen Pass nutzen.
CRD VI und Auslandskonten
Verbietet CRD VI Auslandskonten?
Nein. CRD VI verbietet EU-Bürgern und EU-Unternehmen nicht, Bankkonten in Drittstaaten zu besitzen.
Die Richtlinie ist primär ein Markt- und Bankenaufsichtsrecht. Sie regelt, unter welchen Voraussetzungen eine Drittstaatenbank bestimmte Bankdienstleistungen in einem EU-Mitgliedstaat anbieten darf.
Sie enthält kein allgemeines Verbot für:
- Konten in Georgien,
- Schweizer Bankkonten,
- Konten in den Vereinigten Arabischen Emiraten,
- US-amerikanische Bankkonten,
- britische Bankkonten,
- Konten in Singapur,
- sonstige Drittstaatenkonten.
Ob eine Bank ein Konto eröffnet oder weiterführt, hängt jedoch zusätzlich von ihrer eigenen Geschäftspolitik, den Geldwäscheanforderungen, steuerlichen Meldepflichten, Sanktionsregeln und dem Recht ihres Sitzstaates ab.
Braucht ein EU-Bürger ab 2027 einen Wohnsitz außerhalb der EU?
Nein. Eine solche allgemeine gesetzliche Pflicht enthält CRD VI nicht.
Ein Wohnsitz außerhalb der EU kann für die Bank praktisch relevant sein, weil er beeinflusst, wo der Kunde als ansässig gilt und in welchem Markt die Bank ihre Dienstleistungen erbringt. Er ist aber nicht das einzige Kriterium und kein universeller gesetzlicher Freibrief.
Entscheidend sind vielmehr:
- Wo hat die Bank ihren Sitz?
- Welche Bankgesellschaft schließt den Vertrag?
- Wo lebt oder arbeitet der Kunde?
- Wo befindet sich ein Unternehmen?
- Wo wird die Dienstleistung tatsächlich angeboten?
- Von wem ging die Kontaktaufnahme aus?
- Gab es aktive Werbung oder Vermittlung?
- Welches Produkt wird angeboten?
- Wann wurde der Vertrag abgeschlossen?
- Wird ein bestehender Vertrag nur fortgeführt oder wesentlich verändert?
Warum verlangen manche Banken trotzdem einen Nicht-EU-Wohnsitz?
Eine Drittstaatenbank kann entscheiden, dass sie EU-ansässige Kunden nicht mehr oder nur eingeschränkt betreut, weil sie:
- keine Zweigstelle in der EU errichten will,
- die regulatorische Einordnung vermeiden möchte,
- Reverse Solicitation nicht zuverlässig dokumentieren kann,
- keine unterschiedlichen Produktregeln verwalten möchte,
- ihre Compliance-Kosten begrenzen will,
- ihr Angebot auf lokal ansässige Kunden konzentriert,
- ihre grenzüberschreitenden Risiken reduzieren möchte.
Eine solche Entscheidung ist eine Geschäfts- und Compliance-Politik der Bank. Sie ist nicht mit einer pauschalen gesetzlichen Wohnsitzpflicht gleichzusetzen.
Typische Aussagen im Faktencheck
| Behauptung | Bewertung | Rechtliche Einordnung |
|---|---|---|
| Ab 2027 sind Auslandskonten für EU-Bürger verboten. | Falsch | CRD VI verbietet Auslandskonten nicht. |
| Jeder Kontoinhaber braucht einen Wohnsitz außerhalb der EU. | Falsch | Eine allgemeine Wohnsitzpflicht existiert nicht. |
| Banken können EU-Kunden ablehnen. | Richtig | Banken können aus regulatorischen oder geschäftlichen Gründen Einschränkungen vornehmen. |
| Eine Adresse in Georgien löst alle CRD-VI-Probleme. | Falsch | Entscheidend ist das Gesamtbild, nicht nur eine Adresse. |
| Eine unterschriebene Reverse-Solicitation-Erklärung genügt immer. | Falsch | Maßgeblich ist das tatsächliche Verhalten von Bank, Vermittlern und Kunde. |
| Altverträge sind grundsätzlich geschützt. | Im Grundsatz richtig | Erfasst sind Verträge, die vor dem 11. Juli 2026 geschlossen wurden. |
| Jede spätere Vertragserweiterung ist ebenfalls geschützt. | Nicht zwingend | Wesentliche Änderungen oder neue Produkte können neu beurteilt werden müssen. |
| Eine deutsche Zweigstelle darf automatisch in der gesamten EU tätig sein. | Falsch | Drittstaatenzweigstellen erhalten keinen allgemeinen EU-Pass. |
| CRD VI hebt Steuer- und Geldwäschepflichten auf. | Falsch | Steuer-, Melde-, Sanktions- und Geldwäschevorschriften gelten zusätzlich. |
Typische Fallkonstellationen bei Auslandskonten
Fall 1: Bestehendes Konto vor dem 11. Juli 2026
Ein deutscher Kunde besitzt seit 2024 ein Konto bei einer georgischen Bank.
Der zugrunde liegende Vertrag kann grundsätzlich unter den Bestandsschutz fallen. Trotzdem darf die Bank nach ihrer eigenen Geschäftspolitik zusätzliche Unterlagen verlangen, Produkte einschränken oder die Geschäftsbeziehung nach den Vertragsbedingungen beenden.
Fall 2: Neues Konto nach dem Stichtag mit aktiver Werbung
Eine Drittstaatenbank wirbt 2027 gezielt in Deutschland für Festgeldkonten und eröffnet Konten vollständig online für deutsche Privatkunden.
Hier spricht viel dafür, dass die Bank Bankdienstleistungen aktiv auf dem deutschen Markt anbietet. Die Bank müsste prüfen, ob sie eine zugelassene deutsche Zweigstelle oder eine andere zulässige Struktur benötigt.
Fall 3: Kontoeröffnung auf ausschließliche Initiative des Kunden
Ein Investor sucht selbst nach einer Bank in Tiflis, kontaktiert diese ohne vorherige Werbung und beantragt ein Konto für Mietzahlungen aus einer georgischen Immobilie.
Hier kann Reverse Solicitation in Betracht kommen. Eine Garantie für die Anwendbarkeit der Ausnahme besteht jedoch nicht. Die Kontakt- und Vertriebshistorie muss dokumentiert werden.
Fall 4: Persönliche Kontoeröffnung in Georgien
Ein deutscher Investor reist nach Georgien und eröffnet dort persönlich ein Konto.
Die persönliche Anwesenheit in Georgien ist ein starkes Indiz für eine lokale Dienstleistung. Sie führt aber nicht automatisch dazu, dass jede spätere Betreuung vollständig außerhalb des EU-Regimes liegt. Relevant bleiben unter anderem Kundenansprache, Produktänderungen, spätere Beratung und die Organisation der Bank.
Fall 5: Konto mit angeblicher Auslandsadresse
Ein EU-Bürger gibt bei einer Drittstaatenbank eine georgische Adresse an, lebt tatsächlich aber dauerhaft in Deutschland.
Eine unrichtige oder nur zum Schein verwendete Anschrift schafft keine Rechtssicherheit. Sie kann vielmehr gegen Vertrags-, Geldwäsche- oder Identifizierungspflichten verstoßen und eine Kündigung oder Kontosperrung auslösen.
Fall 6: Deutsches Unternehmen mit georgischer Tochtergesellschaft
Eine georgische Tochtergesellschaft eines deutschen Unternehmens eröffnet bei einer georgischen Bank ein lokales Geschäftskonto.
Die Kundin ist in diesem Fall die georgische Gesellschaft. Das kann regulatorisch anders zu beurteilen sein als ein direktes Konto der deutschen Muttergesellschaft. Konzerninterne Finanzierungen, Garantien und Cash-Pooling-Strukturen müssen dennoch gesondert geprüft werden.
CRD VI in Deutschland
Deutschland hat die Richtlinie mit dem Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz, kurz BRUBEG, in nationales Recht umgesetzt.
Der Deutsche Bundestag nahm das Gesetz am 29. Januar 2026 an. Es enthält sowohl die Umsetzung der europäischen Vorgaben als auch nationale Maßnahmen zum Bürokratieabbau bei Kreditinstituten.
Umsetzung im Kreditwesengesetz
Das neue Regime für Drittstaatenzweigstellen wird insbesondere in den §§ 53c bis 53cq des Kreditwesengesetzes abgebildet.
Die Vorschriften behandeln unter anderem:
- Anwendungsbereich,
- Risikoklassen,
- qualifizierende Drittstaatenzweigstellen,
- Erlaubnisverfahren,
- Kapitalausstattung,
- Liquidität,
- Geschäftsorganisation,
- Buchungsanforderungen,
- Meldepflichten,
- aufsichtliche Überprüfung,
- Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden,
- mögliche Verpflichtung zur Gründung eines deutschen Tochterinstituts.
Die wesentlichen materiellen Anforderungen für Drittstaatenzweigstellen greifen grundsätzlich ab dem 11. Januar 2027. Bestimmte Berichtspflichten wurden bereits früher relevant.
Proportionalität für kleinere Institute
Deutschland hat mehrere Spielräume genutzt, um kleine und nicht komplexe Institute zu entlasten.
Dazu gehören unter anderem:
- längere Intervalle für Strategieüberprüfungen,
- vereinfachte ESG-Anforderungen,
- teilweise qualitative statt umfassend quantitative ESG-Beschreibungen,
- Erleichterungen für Sparkassen und Genossenschaftsbanken,
- spezifische Ausnahmen für Förderbanken.
Die Grundanforderungen an ein wirksames Risikomanagement und eine angemessene Bankenaufsicht bleiben dennoch bestehen.
Umsetzungsstand in der Europäischen Union
Die Umsetzung erfolgte nicht in allen Mitgliedstaaten fristgerecht. Nach dem Stand der Europäischen Kommission vom 7. August 2026 hatten zwölf Mitgliedstaaten eine vollständige Umsetzung gemeldet. Sieben Staaten hatten Teilmaßnahmen übermittelt, während acht Mitgliedstaaten noch keine Umsetzungsmaßnahmen gemeldet hatten.
Deutschland war als Staat mit vollständig gemeldeter Umsetzung aufgeführt. Gleichzeitig war auf Kommissionsseite noch ein Vertragsverletzungsverfahren wegen verspäteter, fehlender oder unvollständiger Mitteilung von Umsetzungsmaßnahmen als anhängig ausgewiesen.
Für grenzüberschreitende Geschäftsmodelle bleibt deshalb eine Prüfung jedes einzelnen Mitgliedstaates erforderlich.
Bedeutung der CRD VI für Georgien
Ist Georgien ein Drittstaat im Sinne der CRD VI?
Ja. Georgien ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt kein Mitglied der Europäischen Union und kein Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums.
Der Status als EU-Beitrittskandidat ändert daran nichts. Georgische Banken können daher nicht allein aufgrund ihrer georgischen Banklizenz vom europäischen Bankenpass profitieren.
Was bedeutet CRD VI für georgische Banken?
Eine georgische Bank muss prüfen, ob sie zentrale Bankdienstleistungen aktiv in einem EU-Mitgliedstaat anbietet.
Besondere Aufmerksamkeit ist erforderlich, wenn eine Bank:
- gezielt deutsche oder andere EU-Kunden anspricht,
- deutschsprachige Vertriebskampagnen durchführt,
- Vermittler innerhalb der EU einsetzt,
- regelmäßig EU-Ansässige online onboardet,
- Kredite an EU-Unternehmen vergibt,
- Einlagen von EU-Kunden akquiriert,
- Bankgarantien für EU-Kunden anbietet,
- Beratungs- oder Vertriebsmitarbeiter in der EU unterhält.
Je nach Geschäftsmodell kommen folgende Lösungen in Betracht:
- zugelassene Drittstaatenzweigstelle,
- eigenständige EU-Tochterbank,
- Kooperation mit einem EU-Kreditinstitut,
- Beschränkung auf Dienstleistungen außerhalb der EU,
- Nutzung eng begrenzter gesetzlicher Ausnahmen,
- Rückzug aus bestimmten EU-Kundensegmenten.
Was bedeutet CRD VI für deutsche Immobilienkäufer in Georgien?
Ein deutscher Käufer darf weiterhin ein Konto bei einer georgischen Bank eröffnen, sofern die Bank ihn als Kunden annimmt und die einschlägigen Vorgaben eingehalten werden.
Ein georgisches Konto kann für Immobilieneigentümer praktisch sinnvoll sein, etwa für:
- Zahlung des Kaufpreises,
- Zahlung von Nebenkosten,
- Einzug von Mieten,
- Bezahlung lokaler Dienstleister,
- Verwaltung von Rücklagen,
- Begleichung georgischer Steuern und Gebühren,
- lokale Kreditraten,
- Betrieb einer georgischen Gesellschaft.
CRD VI ändert nichts daran, dass der Kunde seine Identität, wirtschaftliche Tätigkeit, Mittelherkunft und steuerliche Ansässigkeit wahrheitsgemäß offenlegen muss.
Immobilieneigentum, Aufenthaltsrecht und Bankkonto sind getrennte Rechtsfragen
Vier Begriffe sollten nicht miteinander verwechselt werden:
| Begriff | Bedeutung |
|---|---|
| Immobilieneigentum | Eigentum an einem Grundstück, Haus oder einer Wohnung |
| Aufenthaltsrecht | Erlaubnis, sich für einen bestimmten Zeitraum in Georgien aufzuhalten |
| Steuerliche Ansässigkeit | Bestimmt, in welchem Staat eine Person steuerlich als ansässig gilt |
| Bankkonto | Vertragsbeziehung mit einer Bank |
Der Kauf einer Immobilie führt nicht automatisch zu steuerlicher Ansässigkeit. Eine Aufenthaltsgenehmigung bedeutet nicht automatisch, dass jedes Bankkonto eröffnet werden muss. Ein georgisches Konto begründet nicht von selbst einen georgischen Wohnsitz.
Hilft eine georgische Aufenthaltsgenehmigung?
Eine tatsächliche Aufenthaltsberechtigung und ein realer Wohnsitz in Georgien können die Kundenbeziehung zu einer georgischen Bank erleichtern. Sie können belegen, dass ein nachvollziehbarer lokaler Bezug besteht.
Das ist jedoch keine Garantie für eine Kontoeröffnung. Banken dürfen eigene Kriterien anwenden und prüfen unter anderem:
- tatsächlichen Aufenthaltsort,
- steuerliche Ansässigkeit,
- Beruf und Einkommensquelle,
- Mittelherkunft,
- wirtschaftlichen Zweck des Kontos,
- Sanktions- und Risikoprofil,
- geplante Transaktionsvolumen,
- Verbindung zu Georgien.
Ein nur formaler oder unrichtig angegebener Wohnsitz sollte niemals als Umgehungsmodell verwendet werden.
Folgen für verschiedene Marktteilnehmer
Folgen für Banken aus Drittstaaten
Drittstaatenbanken müssen ihre EU-Aktivitäten vollständig erfassen.
Erforderlich ist insbesondere eine Bestandsaufnahme von:
- EU-Kunden,
- Verträgen,
- Produkten,
- Vertriebswegen,
- Vermittlern,
- Internetauftritten,
- Marketingmaßnahmen,
- grenzüberschreitender Beratung,
- Kundenstandorten,
- Buchungsorten,
- konzerninternen Leistungen.
Anschließend muss entschieden werden, welche Geschäfte:
- über eine EU-Tochtergesellschaft,
- über eine Drittstaatenzweigstelle,
- im Rahmen einer Ausnahme,
- nur im Drittstaat,
- oder künftig nicht mehr angeboten werden.
Folgen für EU-Banken
EU-Banken sind vor allem von den Governance-, ESG-, Aufsichts- und Sanktionsregeln betroffen.
Die Umsetzung erfordert häufig:
- neue Verantwortungsmatrizen,
- überarbeitete Eignungsrichtlinien,
- dokumentierte ESG-Risikostrategien,
- langfristige Szenarioanalysen,
- Anpassung der Kreditprozesse,
- neue Datenmodelle,
- Überarbeitung des internen Kontrollsystems,
- Prüfung von Auslagerungen,
- verbesserte Krypto-Risikoprozesse.
Folgen für Unternehmen
Unternehmen mit Bankverbindungen außerhalb der EU sollten prüfen, ob ihre Konten, Kreditlinien und Garantien weiterhin angeboten werden.
Besonders betroffen können sein:
- internationale Konzerne,
- Exporteure und Importeure,
- Immobiliengesellschaften,
- Family Offices,
- Fonds,
- Projektentwickler,
- Unternehmen mit Cash-Pooling,
- Gesellschaften mit Drittstaatentöchtern,
- Firmen mit Finanzierungen durch Nicht-EU-Banken.
Mögliche Folgen sind:
- Übertragung von Verträgen auf eine EU-Gesellschaft der Bank,
- neue Vertragsunterlagen,
- Einschränkung bestimmter Produkte,
- höhere Compliance-Anforderungen,
- zusätzliche Nachweise,
- veränderte Finanzierungskosten,
- Kündigung einzelner Geschäftsbeziehungen.
Folgen für Privatkunden
Privatkunden müssen nicht davon ausgehen, dass ihre Auslandskonten automatisch geschlossen werden.
Möglich sind jedoch:
- erneute Identitätsprüfung,
- Aktualisierung der Wohnsitzdaten,
- Abfrage der steuerlichen Ansässigkeit,
- Prüfung der Mittelherkunft,
- Wechsel der kontoführenden Bankgesellschaft,
- Einschränkung neuer Produkte,
- Ablehnung von Kontoerweiterungen,
- Kündigung nach den Vertragsbedingungen.
CRD VI gibt Kunden keinen Anspruch darauf, von jeder Drittstaatenbank angenommen oder dauerhaft betreut zu werden.
Chancen und Risiken der CRD VI
Chancen
Einheitlichere Wettbewerbsbedingungen
Drittstaatenbanken sollen nicht mehr von stark unterschiedlichen nationalen Regelungen profitieren können. Dies schafft ein einheitlicheres Aufsichtsniveau.
Höhere Finanzstabilität
Größere und risikoreichere Zweigstellen werden strengeren Kapital-, Liquiditäts- und Governance-Anforderungen unterworfen.
Bessere Kontrolle systemischer Risiken
Die Behörden erhalten mehr Informationen über die europäischen Aktivitäten internationaler Bankengruppen.
Frühzeitige Erfassung von ESG-Risiken
Banken müssen langfristige Veränderungen ihrer Kreditportfolios und Sicherheiten systematischer bewerten.
Mehr persönliche Verantwortlichkeit
Klare Aufgabenbeschreibungen und Eignungsprüfungen können verhindern, dass sich Verantwortliche auf unklare Zuständigkeiten berufen.
Risiken und Kritikpunkte
Einschränkung des internationalen Bankangebots
Einige Drittstaatenbanken könnten das Geschäft mit EU-Kunden reduzieren, statt kostspielige Zweigstellen oder Tochtergesellschaften zu errichten.
Weniger Wettbewerb
Ein Rückzug internationaler Anbieter kann insbesondere bei Spezialfinanzierungen, Handelsfinanzierungen, globaler Verwahrung und Fremdwährungsdienstleistungen den Wettbewerb schwächen.
Rechtsunsicherheit bei digitalen Dienstleistungen
Die Frage, wann eine Online-Dienstleistung „in“ einem Mitgliedstaat erbracht wird, ist nicht immer eindeutig.
Schwierige Abgrenzung der Reverse Solicitation
Marketing, Vermittlung, Webseiten, soziale Medien und grenzüberschreitende Empfehlungen können eine vermeintliche Eigeninitiative des Kunden infrage stellen.
Hohe Umsetzungskosten
Banken benötigen neue Daten, Prozesse, Governance-Strukturen und Meldesysteme.
Die EBA untersuchte 2025, ob die Ausnahmen des Artikels 21c auf weitere Finanzunternehmen ausgeweitet werden sollten. Sie sah auf Grundlage der verfügbaren Informationen keinen hinreichenden Anlass für eine generelle Erweiterung, wies aber auf Abgrenzungsfragen und begrenzte Datengrundlagen hin.
Praktische CRD-VI-Checkliste für Inhaber eines Auslandskontos
1. Kontoführende Bankgesellschaft feststellen
Nicht nur der Markenname ist relevant. Entscheidend ist die juristische Person, mit der der Vertrag besteht.
Zu prüfen sind:
- vollständiger Firmenname,
- Sitzstaat,
- Banklizenz,
- Niederlassung oder Tochtergesellschaft,
- zuständige Aufsichtsbehörde.
2. Vertragsdatum dokumentieren
Bei bestehenden Verträgen ist festzuhalten:
- ursprünglicher Abschluss,
- spätere Änderungen,
- Produktwechsel,
- Verlängerungen,
- Erhöhungen,
- Wechsel der Bankgesellschaft.
Für den Bestandsschutz ist insbesondere der 11. Juli 2026 von Bedeutung.
3. Produktumfang bestimmen
Ein Girokonto, ein Kredit, eine Garantie und eine Wertpapierdienstleistung können regulatorisch unterschiedlich behandelt werden.
4. Vertragsanbahnung nachvollziehen
Dokumentiert werden sollte:
- Wer nahm zuerst Kontakt auf?
- Gab es vorher Werbung?
- War ein Vermittler beteiligt?
- Wo fand die Beratung statt?
- Wo wurde der Vertrag unterzeichnet?
- An welchen Markt richtete sich das Angebot?
5. Wohnsitzangaben aktualisieren
Alle Angaben müssen wahrheitsgemäß und aktuell sein.
Relevant sind insbesondere:
- tatsächliche Wohnanschrift,
- gewöhnlicher Aufenthalt,
- steuerliche Ansässigkeit,
- Staatsangehörigkeit,
- geschäftliche Niederlassung.
6. Bank schriftlich befragen
Sinnvolle Fragen sind:
- Wird mein Konto nach dem 11. Januar 2027 unverändert fortgeführt?
- Welche juristische Person führt mein Konto?
- Ist eine Vertragsübertragung vorgesehen?
- Werden bestimmte Produkte eingeschränkt?
- Welche Wohnsitz- und Steuerunterlagen werden benötigt?
- Gelten für bestehende und neue Produkte unterschiedliche Regeln?
- Kann eine Änderung des Wohnsitzes zur Kündigung führen?
7. Keine Scheinlösungen verwenden
Falsche Adressen, unzutreffende Steuerangaben oder künstlich konstruierte Eigeninitiative können erhebliche rechtliche und vertragliche Risiken verursachen.
CRD-VI-Checkliste für Unternehmen und Investoren
Unternehmen mit Drittstaatenbanken sollten folgende Punkte prüfen:
- Vollständige Liste aller Drittstaatenbanken erstellen.
- Konten, Kredite, Garantien und Zusagen erfassen.
- Vertragsdaten und Laufzeiten dokumentieren.
- Anbieter und kontoführende Rechtseinheit identifizieren.
- EU-Bezug jeder Dienstleistung bestimmen.
- Historie der Kundenansprache sichern.
- Bestehende Vermittlungs- und Vertriebsvereinbarungen prüfen.
- Abhängigkeit von einzelnen Banken bewerten.
- Alternative Bankverbindungen vorbereiten.
- Liquiditäts- und Refinanzierungsrisiken simulieren.
- Geplante Vertragsänderungen vorab rechtlich prüfen.
- Bankbestätigungen zur Fortführung einholen.
- Steuer-, Geldwäsche- und Sanktionsrecht separat prüfen.
- Keine automatische Gleichsetzung von Bestandsschutz und unbegrenzter Vertragsfortführung vornehmen.
Häufig gestellte Fragen zu CRD VI
Was bedeutet CRD VI?
CRD VI bedeutet Capital Requirements Directive VI. Gemeint ist die Richtlinie (EU) 2024/1619 zur Weiterentwicklung des europäischen Bankenaufsichtsrechts.
Ist CRD VI bereits in Kraft?
Die Richtlinie trat am 9. Juli 2024 in Kraft. Zahlreiche Vorschriften sollten ab dem 11. Januar 2026 national angewandt werden. Die wesentlichen Regeln für Drittstaatenzweigstellen und Artikel 21c gelten grundsätzlich ab dem 11. Januar 2027.
Gilt CRD VI unmittelbar?
Nein. Als Richtlinie muss CRD VI von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden. Deshalb sind nationale Umsetzungsregelungen zusätzlich zu prüfen.
Was ist der Unterschied zwischen CRD VI und CRR III?
CRD VI regelt vor allem Aufsicht, Governance, ESG-Risikomanagement, Sanktionen und Drittstaatenzweigstellen. CRR III enthält schwerpunktmäßig unmittelbar geltende quantitative Kapital- und Risikoberechnungsvorgaben.
Was ändert sich am 11. Januar 2027?
Ab diesem Zeitpunkt gilt grundsätzlich die neue Zweigstellenpflicht für Drittstaatenunternehmen, die bestimmte zentrale Bankdienstleistungen in einem EU-Mitgliedstaat anbieten. Gleichzeitig greifen wesentliche Kapital-, Liquiditäts-, Governance- und Aufsichtsanforderungen für Drittstaatenzweigstellen.
Sind Auslandskonten ab 2027 verboten?
Nein. CRD VI enthält kein allgemeines Verbot von Auslandskonten.
Brauche ich ab 2027 einen Wohnsitz außerhalb der EU?
Nein. Eine allgemeine gesetzliche Pflicht zu einem Nicht-EU-Wohnsitz gibt es nicht. Einzelne Banken können jedoch aufgrund ihres Geschäftsmodells beschließen, nur lokal oder außerhalb der EU ansässige Kunden zu betreuen.
Was ist Reverse Solicitation?
Reverse Solicitation bedeutet, dass der Kunde die Drittstaatenbank aus eigener ausschließlicher Initiative kontaktiert. Die Bank darf den Kunden nicht zuvor selbst oder über einen Vermittler gezielt angeworben haben.
Reicht eine unterschriebene Reverse-Solicitation-Erklärung?
Nein. Die Erklärung ist nur ein Beweismittel. Entscheidend ist, wie die Geschäftsbeziehung tatsächlich angebahnt wurde.
Welche Bankdienstleistungen erfasst Artikel 21c?
Erfasst werden vor allem die Entgegennahme von Einlagen, die Kreditvergabe sowie Garantien und Kreditzusagen.
Sind Wertpapierdienstleistungen ebenfalls erfasst?
Für Wertpapierdienstleistungen besteht eine besondere Abgrenzung zu MiFID II. Sie fallen nicht automatisch unter die Zweigstellenpflicht des Artikels 21c, können aber anderen europäischen Zulassungsregeln unterliegen.
Was passiert mit Verträgen aus der Zeit vor CRD VI?
Verträge, die vor dem 11. Juli 2026 geschlossen wurden, sollen grundsätzlich geschützt bleiben. Wesentliche Änderungen, Erweiterungen oder neue Produktkategorien können jedoch eine erneute Prüfung erforderlich machen.
Kann eine Drittstaatenzweigstelle in der gesamten EU tätig sein?
Nein. Eine Drittstaatenzweigstelle erhält grundsätzlich keinen EU-Pass. Ihre Zulassung gilt zunächst nur für den Mitgliedstaat, in dem sie errichtet wurde.
Ist eine georgische Bank eine Drittstaatenbank?
Ja. Georgien ist kein EU- oder EWR-Mitglied. Eine georgische Bank gilt daher im europäischen Bankenaufsichtsrecht grundsätzlich als Drittstaatenunternehmen.
Darf ein Deutscher ein Konto in Georgien eröffnen?
Grundsätzlich ja, sofern die georgische Bank ihn akzeptiert und die jeweiligen gesetzlichen, geldwäscherechtlichen, steuerlichen und bankinternen Voraussetzungen erfüllt sind.
Benötige ich für ein georgisches Bankkonto eine Immobilie?
Nicht zwingend. Ein Immobilienerwerb kann einen plausiblen wirtschaftlichen Bezug zu Georgien schaffen, ist aber keine allgemeine gesetzliche Voraussetzung für jedes Bankkonto.
Führt eine Immobilie in Georgien automatisch zu einem georgischen Wohnsitz?
Nein. Immobilieneigentum, Aufenthaltsrecht, tatsächlicher Wohnsitz und steuerliche Ansässigkeit sind voneinander zu trennen.
Regelt CRD VI die steuerliche Meldepflicht für Auslandskonten?
Nein. Steuerliche Erklärungspflichten und der internationale automatische Informationsaustausch beruhen auf anderen Vorschriften. CRD VI ersetzt diese nicht.
Regelt CRD VI Geldwäscheprüfungen?
CRD VI enthält Schnittstellen zu Geldwäsche- und Governance-Risiken, ersetzt aber nicht das europäische und nationale Geldwäscherecht. Banken müssen weiterhin Know-your-Customer-, Mittelherkunfts- und Sanktionsprüfungen durchführen.
Müssen Banken Auslandskonten kündigen?
Nein. CRD VI schreibt keine pauschale Kündigung vor. Eine Bank kann sich jedoch aus wirtschaftlichen oder regulatorischen Gründen entscheiden, bestimmte EU-Kunden oder Produkte nicht mehr zu betreuen.
CRD-VI-Glossar
| Begriff | Bedeutung |
|---|---|
| CRD VI | Richtlinie (EU) 2024/1619 zur Änderung des europäischen Bankenaufsichtsrechts |
| CRR III | Verordnung (EU) 2024/1623 mit quantitativen Kapital- und Risikovorschriften |
| Drittstaat | Staat außerhalb des europäischen Binnenmarkt- und Zulassungsrahmens |
| Drittstaatenzweigstelle | Rechtlich unselbstständige Niederlassung einer Drittstaatenbank in einem EU-Mitgliedstaat |
| TCB | Third-Country Branch |
| Klasse 1 | Größere, risikoreichere oder nicht qualifizierende Drittstaatenzweigstelle |
| Klasse 2 | Kleinere qualifizierende Drittstaatenzweigstelle |
| Qualifizierende Drittstaatenzweigstelle | Zweigstelle aus einem Staat mit gleichwertiger Aufsicht, Geheimhaltung und ausreichender Geldwäscheprävention |
| Reverse Solicitation | Dienstleistung auf ausschließliche Initiative des Kunden |
| Grandfathering | Bestandsschutz für bereits bestehende Verträge |
| EU-Pass | Möglichkeit eines zugelassenen EU-Instituts, grenzüberschreitend im Binnenmarkt tätig zu werden |
| Fit and Proper | Prüfung der fachlichen und persönlichen Eignung von Leitungs- und Schlüsselfunktionsinhabern |
| Key Function Holder | Inhaber einer für Kontrolle, Finanzen oder Risikosteuerung wesentlichen Funktion |
| ESG-Risiko | Finanzielles Risiko aus Umwelt-, Sozial- oder Governance-Faktoren |
| SREP | Aufsichtlicher Überprüfungs- und Bewertungsprozess |
| BRUBEG | Deutsches Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz |
CRD VI verändert den Marktzugang von Drittstaatenbanken, nicht das Recht auf Auslandskonten
CRD VI ist eine der bedeutendsten Reformen des europäischen Bankenaufsichtsrechts der vergangenen Jahre. Sie erweitert die Befugnisse der Aufsichtsbehörden, verschärft Governance- und Eignungsanforderungen, integriert ESG- und Kryptorisiken in das klassische Risikomanagement und schafft einen harmonisierten Rahmen für Zweigstellen von Banken aus Drittstaaten.
Besonders wichtig ist Artikel 21c. Banken aus Nicht-EU-Staaten müssen ab dem 11. Januar 2027 grundsätzlich eine zugelassene Zweigstelle errichten, wenn sie zentrale Bankdienstleistungen aktiv in einem EU-Mitgliedstaat anbieten. Eng begrenzte Ausnahmen bestehen unter anderem bei ausschließlicher Eigeninitiative des Kunden, bestimmten konzerninternen Leistungen und Geschäften mit EU-Kreditinstituten.
Daraus folgt jedoch weder ein Verbot von Auslandskonten noch eine pauschale Pflicht für EU-Bürger, ihren Wohnsitz in einen Drittstaat zu verlegen. Ein Nicht-EU-Wohnsitz kann für die Geschäftspolitik einer Bank relevant sein, ist aber kein allgemeiner gesetzlicher Tatbestand, mit dem sich sämtliche Anforderungen der CRD VI erledigen.
Für Immobilienkäufer und Investoren in Georgien bleibt ein georgisches Bankkonto grundsätzlich möglich. Entscheidend sind eine wahrheitsgemäße Dokumentation des Wohnsitzes, ein nachvollziehbarer wirtschaftlicher Bezug, die konkrete Bankgesellschaft, die Vertragsanbahnung und die jeweilige Produktgestaltung. Immobilieneigentum, Aufenthaltsgenehmigung, steuerliche Ansässigkeit und Bankkonto sollten dabei immer als getrennte Rechts- und Lebenssachverhalte behandelt werden.
Der strategisch richtige Umgang mit CRD VI besteht deshalb nicht in Scheinwohnsitzen oder pauschalen Umgehungsmodellen, sondern in einer frühzeitigen Bestandsaufnahme, transparenter Kommunikation mit der Bank und einer belastbaren Prüfung der konkreten Vertrags- und Vertriebssituation.
Redaktionelle Einordnung und Methodik
Für diese Darstellung wurden die endgültige Richtlinie (EU) 2024/1619, die europäischen Gesetzgebungsunterlagen, aktuelle Veröffentlichungen der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der Umsetzungsstand der Europäischen Kommission sowie die deutsche Umsetzung durch BRUBEG und Kreditwesengesetz ausgewertet.
Dabei wurde konsequent unterschieden zwischen:
- verbindlichem EU-Recht,
- nationalem Umsetzungsrecht,
- technischen Standards und Leitlinien der EBA,
- bankinterner Geschäftspolitik,
- möglichen praktischen Marktfolgen.
Die Einordnung ersetzt keine individuelle Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung. Insbesondere die Beurteilung grenzüberschreitender Bankdienstleistungen hängt von der konkreten Vertragsgestaltung, der tatsächlichen Kundenansprache und dem Recht des jeweils betroffenen Mitgliedstaates ab.
Quellen und weiterführende Informationen
Alle nachfolgenden Links führen zu externen Informationsangeboten und öffnen sich in einem neuen Fenster.
* EUR-Lex – Richtlinie (EU) 2024/1619 (CRD VI), offizieller Gesetzestext
* EUR-Lex – Verordnung (EU) 2024/1623 (CRR III), offizieller Gesetzestext
* Rat der Europäischen Union – Basel-III-Reformen und neues EU-Bankenpaket
* European Banking Authority (EBA) – Leitlinien zur Zulassung von Drittstaatenzweigstellen nach CRD VI
* European Banking Authority (EBA) – Leitlinien zum Management von ESG-Risiken
* Europäische Kommission – CRD VI: Umsetzung und Stand in den EU-Mitgliedstaaten
* Deutscher Bundestag – Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz (BRUBEG)
* Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz – Kreditwesengesetz (KWG)
* Kreditwesengesetz – § 53c KWG zu Drittstaatenzweigstellen
* Rat der Europäischen Union – Georgien und der EU-Erweiterungsprozess
* Europäische Zentralbank – Hintergrundinformationen zu Basel III
* Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) – Bankenaufsicht in Deutschland
Hinweis zur Einordnung: Für die rechtliche Bewertung von CRD VI sollten insbesondere der amtliche Gesetzestext der Richtlinie (EU) 2024/1619, das jeweilige nationale Umsetzungsrecht und die einschlägigen EBA-Vorgaben herangezogen werden. Die konkrete Behandlung eines Auslandskontos kann zusätzlich von Sitz und Struktur der Bank, Vertragsdatum, Produktart, Vertriebsweg, Kundeninitiative sowie Wohn- und Niederlassungsort abhängen.


