Georgien Arbeitserlaubnis 2026: Voraussetzungen, Antrag, Kosten und Ausnahmen

Rechtsstand: 27. Juli 2026

Wer als ausländischer Staatsbürger in Georgien arbeiten oder eine selbstständige Tätigkeit ausüben möchte, muss seit dem 1. März 2026 neue gesetzliche Vorgaben beachten. Die frühere, vergleichsweise offene Praxis wurde durch ein formelles Genehmigungssystem ersetzt.

Ausländische Arbeitnehmer, Selbstständige, freie Auftragnehmer und viele operativ tätige Unternehmer benötigen nun grundsätzlich ein staatlich erteiltes Recht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird dieses Recht als Georgien-Arbeitserlaubnis, Arbeitserlaubnis für Georgien oder Work Permit bezeichnet.

Die Georgien-Arbeitserlaubnis ist jedoch nicht mit einem Visum oder einer Aufenthaltsgenehmigung gleichzusetzen. In vielen Fällen müssen drei rechtlich getrennte Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. ein geeigneter Arbeits- oder Tätigkeitsnachweis,
  2. das staatliche Recht zur Arbeit,
  3. ein D1-Visum oder ein geeigneter georgischer Aufenthaltstitel.

Für deutsche Staatsbürger ist diese Unterscheidung besonders wichtig. Deutsche können zwar grundsätzlich für einen längeren Zeitraum visumfrei nach Georgien einreisen. Die visumfreie Einreise allein berechtigt seit der Gesetzesänderung aber nicht automatisch dazu, in Georgien einer erlaubnispflichtigen Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit nachzugehen.

Georgien-Arbeitserlaubnis: Das Wichtigste auf einen Blick

Frage Aktuelle Regelung
Seit wann gilt das neue System? Seit dem 1. März 2026
Wie heißt die Erlaubnis offiziell? Recht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit beziehungsweise Recht zur Arbeit
Benötigen ausländische Arbeitnehmer eine Erlaubnis? Grundsätzlich ja, sofern keine Ausnahme besteht
Werden Selbstständige erfasst? Ja
Werden Freelancer und unabhängige Auftragnehmer erfasst? Grundsätzlich ja, wenn sie in Georgien eine Erwerbstätigkeit ausüben
Wer beantragt die Erlaubnis für Arbeitnehmer? Der georgische Arbeitgeber
Wer beantragt sie bei Selbstständigkeit? Der ausländische Selbstständige persönlich
Wo erfolgt der Antrag? Im elektronischen Arbeitsmigrationssystem
Reguläre Bearbeitungszeit Bis zu 30 Kalendertage
Beschleunigte Bearbeitung Bis zu 10 Arbeitstage
Reguläre Gebühr 200 GEL
Beschleunigte Gebühr 400 GEL
Gebühr für die Verlängerung 200 GEL
Ist ein D1-Visum automatisch enthalten? Nein
Ist eine Aufenthaltsgenehmigung automatisch enthalten? Nein
Gibt es eine Kurzzeitregelung? Ja, für bestimmte Einsätze bis zu insgesamt vier Monaten pro Kalenderjahr
Gilt die Erlaubnis bei jedem Arbeitgeber? Nein, sie ist grundsätzlich arbeitgeber- und positionsgebunden
Gilt sie für jede selbstständige Tätigkeit? Nein, sie wird für ein konkretes Tätigkeitsfeld erteilt

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Georgien Arbeitserlaubnis 2026

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Was ist die Georgien-Arbeitserlaubnis?

Die Georgien-Arbeitserlaubnis ist ein besonderes staatliches Recht, durch das ein ausländischer Staatsbürger zur Ausübung einer bestimmten Erwerbstätigkeit zugelassen wird.

Zuständig ist die staatliche Beschäftigungsförderungsagentur, die dem georgischen Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales untersteht.

Die Erlaubnis wird nicht pauschal für jede denkbare Beschäftigung erteilt. Bei Arbeitnehmern bezieht sie sich grundsätzlich auf:

  • einen bestimmten georgischen Arbeitgeber,
  • eine bestimmte Position,
  • eine konkrete berufliche Tätigkeit,
  • einen festgelegten Zeitraum.

Bei Selbstständigen wird das Recht zur Arbeit für eine bestimmte Spezialisierung und einen bestimmten wirtschaftlichen Tätigkeitsbereich erteilt.

Ein ausländischer Arbeitnehmer kann deshalb nicht ohne Weiteres den Arbeitgeber wechseln. Auch ein Selbstständiger darf sein genehmigtes Tätigkeitsfeld nicht beliebig verändern.

Georgien Arbeitserlaubnis 2026 Infografik

Georgien Arbeitserlaubnis 2026 Infografik

Arbeitserlaubnis, Arbeitsvisum und Aufenthaltstitel sind nicht dasselbe

Der Begriff „Arbeitsvisum Georgien“ wird im Internet häufig als Oberbegriff verwendet. Rechtlich müssen jedoch mehrere Dokumente unterschieden werden.

Dokument oder Status Funktion
Recht zur Arbeit Erlaubt die konkrete Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit
D1-Einwanderungsvisum Ermöglicht die Einreise beziehungsweise den Aufenthalt zu Arbeits- oder Erwerbszwecken
Arbeitsaufenthaltserlaubnis Ermöglicht einen längerfristigen Aufenthalt aufgrund einer Beschäftigung oder unternehmerischen Tätigkeit
Andere georgische Aufenthaltsgenehmigung Kann die zusätzliche Beantragung eines Arbeitsaufenthaltstitels entbehrlich machen
Visumfreie Einreise Erlaubt die Einreise und den Aufenthalt, ersetzt aber nicht automatisch die Arbeitserlaubnis

Ein D1-Visum ist somit nicht automatisch eine Arbeitserlaubnis. Umgekehrt ersetzt die erteilte Arbeitserlaubnis nicht in jedem Fall das notwendige Visum oder die Aufenthaltsgenehmigung.

Wer benötigt eine Arbeitserlaubnis in Georgien?

Das neue System erfasst grundsätzlich Ausländer ohne georgische Daueraufenthaltserlaubnis, die in Georgien gegen Vergütung oder mit dem Ziel eines finanziellen Vorteils tätig werden.

Entscheidend ist nicht nur die formale Vertragsbezeichnung. Maßgeblich ist die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit.

Ausländische Arbeitnehmer

Ein ausländischer Arbeitnehmer benötigt grundsätzlich eine Georgien-Arbeitserlaubnis, wenn er bei einem lokalen Arbeitgeber beschäftigt wird.

Als lokaler Arbeitgeber kommen beispielsweise infrage:

  • georgische Kapitalgesellschaften,
  • georgische Einzelunternehmer,
  • in Georgien registrierte Personengesellschaften,
  • registrierte Niederlassungen ausländischer Unternehmen,
  • rechtmäßig in Georgien lebende natürliche Personen, die Arbeitnehmer beschäftigen dürfen.

Der Arbeitgeber schließt zunächst den Arbeitsvertrag und beantragt anschließend das Recht zur Arbeit für den ausländischen Beschäftigten.

Selbstständig tätige Ausländer

Auch ausländische Selbstständige werden von den neuen Vorschriften erfasst.

Als selbstständig kann insbesondere gelten, wer in Georgien:

  • Dienstleistungen anbietet,
  • Handel betreibt,
  • als unabhängiger Auftragnehmer arbeitet,
  • Beratungsleistungen erbringt,
  • gewerblich tätig wird,
  • als Einzelunternehmer registriert ist,
  • ein Unternehmen operativ führt,
  • auf andere Weise mit Gewinnerzielungsabsicht am Wirtschaftsleben teilnimmt.

Die Bezeichnung „Freelancer“, „Consultant“, „Berater“, „Auftragnehmer“ oder „Unternehmer“ verhindert die Erlaubnispflicht nicht. Entscheidend ist, ob eine wirtschaftliche Tätigkeit in Georgien ausgeübt wird und ein finanzieller Vorteil angestrebt wird.

Geschäftsführer und Unternehmensleiter

Ausländische Geschäftsführer kleinerer georgischer Unternehmen können ebenfalls eine Arbeitserlaubnis benötigen.

Eine ausdrückliche Ausnahme besteht für bestimmte Leitungs- und Verwaltungstätigkeiten in größeren Unternehmen der Kategorien I, II und III sowie in Unternehmen von öffentlichem Interesse.

Für Führungskräfte von kleineren Unternehmen der Kategorie IV gilt diese Ausnahme grundsätzlich nicht automatisch. Wer eine solche Gesellschaft tatsächlich leitet oder vertritt, sollte deshalb davon ausgehen, dass eine Prüfung der Arbeitserlaubnispflicht erforderlich ist.

Gesellschafter und Unternehmensgründer

Das bloße Halten von Anteilen an einem georgischen Unternehmen ist von einer tatsächlichen Erwerbstätigkeit zu unterscheiden.

Ein Gesellschafter, der lediglich Kapital bereitstellt und seine gesellschaftsrechtlichen Rechte ausübt, ist nicht zwingend selbstständig tätig.

Anders kann die Situation aussehen, wenn er:

  • die laufende Geschäftsführung übernimmt,
  • Mitarbeiter anweist,
  • Verträge mit Kunden abschließt,
  • operative Leistungen erbringt,
  • das Unternehmen nach außen vertritt,
  • regelmäßig geschäftliche Aufgaben übernimmt.

Maßgeblich ist die tatsächliche Rolle und nicht allein die Bezeichnung im Unternehmensregister.

Unabhängige Auftragnehmer

Wer für ein georgisches Unternehmen auf Honorarbasis arbeitet, wird nicht allein deshalb von der Arbeitserlaubnispflicht befreit, weil kein klassischer Arbeitsvertrag besteht.

Unabhängige Auftragnehmer können als selbstständig tätige Ausländer eingeordnet werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Leistung:

  • in Georgien erbracht wird,
  • einem georgischen Unternehmen zugutekommt,
  • regelmäßig erfolgt,
  • auf einen finanziellen Vorteil gerichtet ist.
Georgien Arbeitserlaubnis 2026

Georgien Arbeitserlaubnis 2026

Wer benötigt grundsätzlich keine Georgien-Arbeitserlaubnis?

Das georgische Arbeitsmigrationsrecht sieht eine Reihe von Ausnahmen vor.

Person oder Tätigkeit Grundsätzliche Einordnung
Inhaber einer georgischen Daueraufenthaltserlaubnis Fallen grundsätzlich nicht unter das Arbeitserlaubnissystem für Ausländer ohne Daueraufenthalt
Anerkannte Flüchtlinge Ausgenommen
Personen mit subsidiärem oder vorübergehendem Schutz Ausgenommen
Registrierte Asylsuchende Ausgenommen
Diplomatisches und konsularisches Personal Ausgenommen
Mitarbeiter bestimmter internationaler Organisationen Ausgenommen
Akkreditierte Journalisten ausländischer Medien Ausgenommen
Inhaber eines gültigen Investment Residence Permit Ausgenommen
Inhaber eines besonderen Aufenthaltstitels aufgrund einer Regierungsinitiative Ausgenommen
Bestimmte kurzfristig tätige Spezialisten Nach vorheriger Registrierung ausgenommen
Tätigkeit zugunsten einer öffentlichen Institution Unter bestimmten Voraussetzungen ausgenommen
Tätigkeit zugunsten staatlich beteiligter Unternehmen Unter bestimmten Voraussetzungen ausgenommen
Bestimmte Führungskräfte größerer Unternehmen Ausgenommen
Bestimmte Tätigkeiten an Kulturdenkmälern Ausgenommen
Bestimmte vollständig außerhalb Georgiens ausgeübte Remote-Tätigkeiten Ausgenommen
Tätigkeit für einen ausländischen Auftraggeber im Zusammenhang mit dessen Auslandsgeschäft Unter bestimmten Voraussetzungen ausgenommen

Eine normale befristete Aufenthaltsgenehmigung führt nicht automatisch zur Befreiung von der Arbeitserlaubnis.

Sie kann allerdings dazu führen, dass nach Erteilung des Rechts zur Arbeit kein zusätzliches D1-Visum oder keine neue Arbeitsaufenthaltserlaubnis beantragt werden muss.

Georgien-Arbeitserlaubnis für deutsche Staatsbürger

Deutsche Staatsbürger können grundsätzlich visumfrei nach Georgien einreisen und sich dort bis zu einem vollen Jahr aufhalten. Als EU-Bürger können sie grundsätzlich auch mit einem geeigneten Personalausweis einreisen.

Diese großzügige Einreiseregelung ist jedoch vom Arbeitsmigrationsrecht zu trennen.

Ein deutscher Staatsbürger benötigt deshalb grundsätzlich eine Arbeitserlaubnis, wenn er:

  • bei einem georgischen Arbeitgeber angestellt wird,
  • in Georgien als Selbstständiger tätig ist,
  • als unabhängiger Auftragnehmer arbeitet,
  • eine kleine georgische Gesellschaft operativ leitet,
  • vor Ort entgeltliche Dienstleistungen erbringt.

Die visumfreie Einreise ist keine generelle Arbeitserlaubnis.

Benötigen digitale Nomaden und Remote Worker eine Arbeitserlaubnis?

Bei Remote Work kommt es auf den Auftraggeber, den Tätigkeitsort und den wirtschaftlichen Bezug der Tätigkeit an.

Arbeit für einen ausländischen Arbeitgeber

Wer sich in Georgien aufhält, aber ausschließlich für ein Unternehmen außerhalb Georgiens arbeitet und dessen Tätigkeit außerhalb Georgiens unterstützt, kann unter eine gesetzliche Ausnahme fallen.

Typisches Beispiel:

Ein deutscher Arbeitnehmer lebt vorübergehend in Tiflis, arbeitet ausschließlich für seinen deutschen Arbeitgeber und betreut keine georgischen Kunden oder Projekte.

In einer solchen Konstellation kann grundsätzlich keine georgische Arbeitserlaubnis erforderlich sein.

Zu prüfen bleiben jedoch:

  • die georgische Steuerpflicht,
  • eine mögliche Betriebsstätte des Arbeitgebers,
  • Sozialversicherungsfragen,
  • die tatsächliche Aufenthaltsdauer,
  • die Vertragsgestaltung.

Remote Work für einen georgischen Arbeitgeber

Ein ausländischer Arbeitnehmer kann auch dann unter die Arbeitserlaubnispflicht fallen, wenn er für einen georgischen Arbeitgeber remote arbeitet.

Eine Ausnahme besteht insbesondere dann, wenn die Tätigkeit vollständig aus dem Ausland ausgeübt wird und für ihre Durchführung keine Einreise nach Georgien erforderlich ist.

Wer dagegen in Georgien lebt und für einen georgischen Arbeitgeber arbeitet, kann sich nicht allein mit dem Hinweis auf Homeoffice oder Onlinearbeit von der Arbeitserlaubnispflicht befreien.

Selbstständige Remote Worker

Besondere Vorsicht ist bei Personen erforderlich, die in Georgien als Einzelunternehmer registriert sind oder dort eine Aufenthaltsgenehmigung auf Grundlage ihrer selbstständigen Tätigkeit beantragen wollen.

Die Ausnahme für Leistungen an ausländische Auftraggeber kann bei unternehmerisch registrierten Personen eingeschränkt sein. Selbstständige sollten deshalb die arbeits-, aufenthalts- und steuerrechtliche Einordnung gemeinsam prüfen.

Voraussetzungen für angestellte Arbeitnehmer

Damit ein ausländischer Arbeitnehmer eine Georgien-Arbeitserlaubnis erhält, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein.

Geeigneter georgischer Arbeitgeber

Der Arbeitgeber muss rechtmäßig registriert sein und die Beschäftigung des ausländischen Arbeitnehmers wirtschaftlich und organisatorisch begründen können.

Je nach Unternehmensgröße und Anzahl der ausländischen Mitarbeiter können zusätzliche Quoten- und Umsatzanforderungen gelten.

Schriftlicher, befristeter Arbeitsvertrag

Der Arbeitsvertrag mit einem ausländischen Arbeitnehmer muss schriftlich und befristet abgeschlossen werden.

Er muss grundsätzlich auf Georgisch sowie in der Muttersprache des Arbeitnehmers oder in einer anderen Sprache vorliegen, die der Arbeitnehmer versteht.

Der Vertrag sollte insbesondere enthalten:

  • vollständige Angaben zu Arbeitgeber und Arbeitnehmer,
  • Reisepass- oder Identifikationsdaten,
  • Anschriften,
  • Bankdaten des Arbeitgebers,
  • Beginn des Arbeitsverhältnisses,
  • Vertragsdauer,
  • Arbeitsplatz,
  • vollständige Adresse des Arbeitsortes,
  • Position und Aufgaben,
  • Rechte und Pflichten beider Parteien,
  • Verantwortlichkeiten der Vertragsparteien.

Geeignete Qualifikation

Die Ausbildung, Berufserfahrung und Fähigkeiten des ausländischen Arbeitnehmers müssen zu der beantragten Position passen.

Die Behörde kann insbesondere prüfen:

  • Bildungsabschluss,
  • Berufsqualifikation,
  • praktische Erfahrung,
  • besondere Kenntnisse,
  • notwendige Sprachkenntnisse,
  • besondere berufliche Fähigkeiten,
  • Plausibilität der Stellenbeschreibung.

Gültiger Reisepass

Der Reisepass muss zum Zeitpunkt der Antragstellung grundsätzlich noch mindestens sechs Monate gültig sein.

Unterlagen für die Arbeitserlaubnis eines Arbeitnehmers

Der georgische Arbeitgeber muss typischerweise folgende Informationen und Dokumente einreichen:

Angaben zum Arbeitgeber

  • Firmenname
  • Registrierungs- oder Identifikationsnummer
  • Geschäftsanschrift
  • tatsächliche Betriebsanschrift
  • Tätigkeitsbereich
  • Telefonnummer
  • E-Mail-Adresse
  • Angaben zur verantwortlichen Kontaktperson

Angaben zum Arbeitnehmer

  • Vor- und Nachname
  • Geburtsdatum
  • Geschlecht
  • Staatsangehörigkeit
  • Herkunftsland
  • Reisepassnummer
  • Kopie der Datenseite des Reisepasses
  • Ausstellungsbehörde
  • Ausstellungs- und Ablaufdatum
  • georgische Identifikationsnummer, sofern vorhanden
  • Angaben zu einem bestehenden Aufenthaltstitel

Angaben zur Beschäftigung

  • vorgesehene Position
  • Tätigkeitsbeschreibung
  • Arbeitsort
  • erforderliche Qualifikation
  • Ausbildung des Bewerbers
  • Berufserfahrung
  • Fähigkeiten und besondere Kenntnisse
  • Beginn und Ende des Arbeitsvertrages
  • Kopie des Arbeitsvertrages

Unternehmensnachweise

  • Umsatznachweis
  • gegebenenfalls Nachweis über die Arbeitgeberquote
  • gegebenenfalls Bestätigung, dass keine Umsatzsteuerregistrierung besteht
  • qualifiziert elektronisch unterschriebene oder gestempelte Bestätigung des Beschäftigungswunsches
  • Zahlungsnachweis über die Verwaltungsgebühr

Antrag auf Georgien-Arbeitserlaubnis für Arbeitnehmer

Der ausländische Arbeitnehmer stellt den Antrag nicht selbst. Zuständig ist der lokale Arbeitgeber.

Schritt 1: Beschäftigungsbedarf prüfen

Der Arbeitgeber sollte zunächst klären:

  • Welche Position soll besetzt werden?
  • Ist die Beschäftigung eines Ausländers zulässig?
  • Besteht für den Beruf eine besondere Jahresquote?
  • Wird eine unternehmensbezogene Arbeitgeberquote benötigt?
  • Erfüllt das Unternehmen die Umsatzanforderungen?

Schritt 2: Arbeitsvertrag abschließen

Vor dem Antrag muss ein ordnungsgemäßer befristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen werden.

Der Vertrag sollte erst dann praktisch vollzogen werden, wenn alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Arbeitsaufnahme vorliegen.

Schritt 3: Arbeitgeberquote abstimmen

Beschäftigt oder plant ein Arbeitgeber eine größere Zahl ausländischer Arbeitnehmer, muss gegebenenfalls vorab eine jährliche Quote mit der Beschäftigungsförderungsagentur abgestimmt werden.

Die Abstimmung muss mindestens zehn Arbeitstage vor dem Antrag auf die Arbeitserlaubnis erfolgen.

Schritt 4: Elektronischen Antrag einreichen

Der Arbeitgeber reicht den Antrag über das elektronische Arbeitsmigrationsportal ein.

Dort werden die Angaben zum Unternehmen, zum Arbeitnehmer, zur Qualifikation, zur Position und zum Arbeitsvertrag erfasst.

Schritt 5: Gebühr bezahlen

Bei einem Arbeitnehmer bezahlt der lokale Arbeitgeber die Gebühr für die Arbeitserlaubnis.

Schritt 6: Prüfung durch die Behörde

Die Behörde kann zusätzliche Unterlagen verlangen oder auf Unstimmigkeiten hinweisen.

Festgestellte Mängel müssen grundsätzlich innerhalb von zehn Kalendertagen vollständig behoben werden. Die Korrektur sollte bereits beim ersten Nachreichen vollständig und exakt erfolgen.

Schritt 7: Elektronische Entscheidung

Die Entscheidung wird elektronisch an die angegebene E-Mail-Adresse übermittelt.

Sie gilt grundsätzlich bereits mit dem elektronischen Versand als zugestellt. Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen deshalb sicherstellen, dass die angegebene E-Mail-Adresse korrekt ist und regelmäßig kontrolliert wird.

Arbeitgeberquoten für ausländische Arbeitnehmer

Seit der Änderung im Juli 2026 gilt grundsätzlich kein allgemeiner Arbeitsmarkttest mehr, bei dem jede Stelle zunächst zehn Arbeitstage im Worknet-System ausgeschrieben werden muss.

Stattdessen wurde ein Arbeitgeber- und Quotensystem eingeführt.

Ein Arbeitgeber muss eine jährliche Quote abstimmen, wenn er:

  • während eines Kalenderjahres mehr als fünf ausländische Staatsbürger beschäftigen möchte oder
  • wenn die Zahl der ausländischen Beschäftigten mehr als fünf Prozent der Gesamtbelegschaft beträgt.

Die prozentuale Schwelle greift grundsätzlich nicht, wenn fünf Prozent der Gesamtbelegschaft weniger als fünf Personen entsprechen.

Die Quote muss mindestens zehn Arbeitstage vor dem eigentlichen Antrag elektronisch mit der zuständigen Agentur abgestimmt werden.

Die Agentur legt anschließend fest, für wie viele ausländische Arbeitnehmer der Arbeitgeber im betreffenden Kalenderjahr Anträge stellen darf.

Eine Erhöhung kann auf begründeten Antrag möglich sein. Wird eine erteilte Quote nicht ausgeschöpft, kann dies bei der Festsetzung der Quote für das folgende Jahr berücksichtigt werden.

Umsatzanforderungen für Arbeitgeber

Ein georgischer Arbeitgeber muss grundsätzlich einen bestimmten Jahresumsatz nachweisen.

Arbeitgeber Erforderlicher Jahresumsatz
Reguläres Unternehmen Mindestens 50.000 GEL je ausländischem Antragsteller
Bildungseinrichtung Mindestens 35.000 GEL je ausländischem Antragsteller
Medizinische Einrichtung Mindestens 35.000 GEL je ausländischem Antragsteller

Die Umsatzanforderung gilt grundsätzlich auch bei Unternehmen, die nicht als Umsatzsteuerzahler registriert sind. In diesem Fall müssen geeignete alternative Bescheinigungen vorgelegt werden.

Ausnahme für neu gegründete Unternehmen

Ein neu gegründeter Arbeitgeber muss den Umsatznachweis vorübergehend nicht vorlegen, wenn:

  • seit der Gründung oder Registrierung höchstens drei Monate vergangen sind und
  • nicht mehr als drei ausländische Arbeitnehmer beschäftigt werden.

Die Befreiung vom Umsatznachweis bedeutet nicht, dass die Arbeitserlaubnis automatisch erteilt wird. Das Unternehmen muss den Personalbedarf und die wirtschaftliche Plausibilität der Beschäftigung weiterhin nachvollziehbar darstellen können.

Arbeitserlaubnis für Selbstständige in Georgien

Selbstständige Ausländer müssen ihren Antrag persönlich stellen. Eine vollständige Antragstellung ausschließlich durch einen Bevollmächtigten ist nicht vorgesehen.

Das Verfahren besteht aus:

  1. elektronischer Einreichung,
  2. Prüfung der Unterlagen,
  3. verpflichtendem Videointerview,
  4. elektronischer Bestätigung des Antrags,
  5. behördlicher Entscheidung.

Unterlagen für Selbstständige

Selbstständige müssen regelmäßig Angaben und Nachweise zu folgenden Bereichen vorlegen:

Persönliche Daten

  • Vor- und Nachname
  • Geburtsdatum
  • Staatsangehörigkeit
  • Reisepass
  • Passkopie
  • Ausstellungs- und Ablaufdatum
  • georgische Identifikationsnummer, sofern vorhanden
  • bestehende Aufenthaltsgenehmigung, sofern vorhanden

Berufliche Qualifikation

  • Ausbildung
  • Beruf
  • Qualifikation
  • Berufserfahrung
  • bisherige unternehmerische Erfahrung
  • besondere Kenntnisse
  • zusätzliche Fähigkeiten

Geplante oder bestehende Tätigkeit

  • Tätigkeitsbereich
  • Inhalt der Tätigkeit
  • Ort der Tätigkeit
  • Registrierungsnummer des Unternehmens oder Einzelunternehmers
  • Unternehmensstruktur
  • wirtschaftlicher Zweck
  • geplante Kunden oder Auftraggeber
  • erwarteter Umsatz

Wirtschaftliche Nachweise

Bei einer bereits bestehenden Tätigkeit können erforderlich sein:

  • Umsatzbescheinigung,
  • Unternehmensauszug,
  • Nachweis über die registrierte wirtschaftliche Tätigkeit,
  • Bescheinigung über den steuerlichen Status.

Bei der Aufnahme einer neuen selbstständigen Tätigkeit kann ein detaillierter Businessplan verlangt werden.

Anforderungen an den Businessplan

Ein Businessplan für die Arbeitserlaubnis sollte mindestens enthalten:

  • genaue Beschreibung der Tätigkeit,
  • Zielgruppe,
  • geplante Leistungen oder Produkte,
  • vorgesehener Unternehmensstandort,
  • notwendige Betriebsmittel,
  • geplante Investitionen,
  • Finanzierungsquellen,
  • Liquiditätsplanung,
  • erwarteter Jahresumsatz,
  • laufende Kosten,
  • Personalbedarf,
  • fachliche Qualifikation des Antragstellers,
  • Nachweis über ausreichende finanzielle Mittel.

Allgemeine Aussagen wie „Beratung“, „Handel“ oder „Onlinegeschäft“ reichen regelmäßig nicht aus. Die geplante Tätigkeit muss konkret, wirtschaftlich nachvollziehbar und realistisch beschrieben werden.

Verpflichtendes Videointerview für Selbstständige

Nach der elektronischen Einreichung muss der selbstständige Antragsteller an einem Videointerview mit der zuständigen Agentur teilnehmen.

Das Interview wird auf:

  • Georgisch oder
  • Englisch

geführt.

Bei Bedarf kann ein Dolmetscher hinzugezogen werden.

Der Antragsteller muss im Interview den Originalreisepass vorlegen, mit dem der Antrag eingereicht wurde. Am Ende des Gesprächs bestätigt er den elektronischen Antrag.

Eine Ablehnung kann erfolgen, wenn der Antragsteller:

  • nicht zum Videointerview erscheint,
  • den elektronischen Antrag nicht bestätigen kann,
  • den Originalreisepass nicht vorlegt,
  • seine Tätigkeit nicht plausibel erläutern kann.

Umsatzanforderungen für Selbstständige

Besteht bereits eine georgische Gesellschaft oder eine Registrierung als Einzelunternehmer, kann grundsätzlich ein Jahresumsatz von mindestens 50.000 GEL je ausländischem Antragsteller verlangt werden.

Für Tätigkeiten im Bildungs- oder Gesundheitsbereich kann eine reduzierte Schwelle von 35.000 GEL gelten.

Bei einer Gesellschaft oder Registrierung, die höchstens drei Monate besteht, kann der Umsatznachweis entfallen.

Stattdessen gewinnt die Qualität des Businessplans und der Finanzierungsnachweise besondere Bedeutung.

Gebühren und Bearbeitungszeiten

Gebühren für das Recht zur Arbeit

Verfahren Bearbeitungszeit Gebühr
Regulärer Erstantrag Bis zum 30. Kalendertag 200 GEL
Beschleunigter Erstantrag Bis zum 10. Arbeitstag 400 GEL
Verlängerung Bis zu 30 Kalendertage 200 GEL
Registrierung einer kurzfristigen Tätigkeit Vor Tätigkeitsbeginn Gebührenfrei

Die Bearbeitungsfrist beginnt grundsätzlich erst, wenn der vollständige Antrag und alle Pflichtunterlagen eingegangen sind.

Wer bezahlt die Gebühr?

Bei einem Arbeitnehmer bezahlt der georgische Arbeitgeber die Gebühr.

Bei einem selbstständig tätigen Ausländer bezahlt der Antragsteller selbst.

Die Zahlung erfolgt grundsätzlich elektronisch und bargeldlos über das Arbeitsmigrationssystem.

Zusätzliche Kosten

Neben der Arbeitserlaubnis können weitere Kosten entstehen für:

  • D1-Visum,
  • Arbeitsaufenthaltsgenehmigung,
  • Übersetzungen,
  • notarielle Beglaubigungen,
  • Apostillen,
  • Registerauszüge,
  • Dolmetscher,
  • Rechtsberatung,
  • Steuerberatung.

Arbeitsaufenthaltserlaubnis: Gebühren und Voraussetzungen

Wer nach Erteilung der Arbeitserlaubnis eine Arbeitsaufenthaltsgenehmigung beantragen muss, zahlt dafür eine zusätzliche Verwaltungsgebühr.

Bearbeitungszeit der Aufenthaltsgenehmigung Gebühr
30 Kalendertage 300 GEL
20 Kalendertage 450 GEL
10 Kalendertage 600 GEL

Für den Arbeitsaufenthalt können unter anderem erforderlich sein:

  • Antragsformular,
  • Reisepass,
  • Nachweis über den rechtmäßigen Aufenthalt,
  • Referenznummer oder Entscheidung über das Recht zur Arbeit,
  • Einkommensnachweis,
  • Umsatznachweis des Arbeitgebers oder Unternehmens,
  • Angaben zur Zahl der ausländischen Beschäftigten,
  • elektronisches Passfoto,
  • Gebührennachweis.

Das nachzuweisende monatliche Einkommen muss grundsätzlich mindestens dem Fünffachen des georgischen Existenzminimums für einen durchschnittlichen Verbraucher entsprechen.

Da dieser Referenzwert regelmäßig angepasst werden kann, sollte der jeweils aktuelle Betrag vor dem Antrag überprüft werden.

Was geschieht nach Erteilung der Arbeitserlaubnis?

Mit der positiven Entscheidung ist das gesamte Verfahren nicht zwingend abgeschlossen.

Antragsteller befindet sich außerhalb Georgiens

Wer sich noch nicht in Georgien befindet, muss grundsätzlich innerhalb von 30 Kalendertagen nach Erteilung des Rechts zur Arbeit ein D1-Einwanderungsvisum beantragen.

Antragsteller befindet sich bereits in Georgien

Wer sich rechtmäßig in Georgien aufhält, muss grundsätzlich innerhalb von zehn Kalendertagen eine Arbeitsaufenthaltserlaubnis oder bei entsprechender Tätigkeit einen besonderen IT-Aufenthaltstitel beantragen.

Antragsteller besitzt bereits einen Aufenthaltstitel

Wer bereits eine gültige georgische Aufenthaltsgenehmigung besitzt, muss nicht zwangsläufig zusätzlich einen neuen Arbeitsaufenthaltstitel beantragen.

Die Arbeitserlaubnis kann trotzdem erforderlich sein, sofern der bestehende Status keine ausdrückliche Befreiung begründet.

Wann wird die Arbeitserlaubnis wirksam?

Bei Personen ohne bestehenden georgischen Aufenthaltstitel wird das Recht zur Arbeit grundsätzlich erst mit Erteilung des D1-Visums oder der Arbeitsaufenthaltserlaubnis wirksam.

Wer bereits über einen geeigneten georgischen Aufenthaltstitel verfügt, kann das Recht grundsätzlich ab dem Datum der behördlichen Erteilung nutzen.

Eine positive Entscheidung sollte daher nicht automatisch mit einer sofortigen Arbeitsaufnahme gleichgesetzt werden.

Gültigkeitsdauer der Georgien-Arbeitserlaubnis

Reguläre Beschäftigungen und selbstständige Tätigkeiten

Die erste Arbeitserlaubnis wird grundsätzlich für mindestens sechs Monate und höchstens ein Jahr erteilt.

Während der ersten fünf Jahre kann sie jeweils um höchstens ein Jahr verlängert werden.

Nach fünf Jahren ununterbrochener Verlängerung können weitere Verlängerungen für Zeiträume zwischen einem und fünf Jahren möglich sein.

Tätigkeiten im IT-Bereich

Für bestimmte ausländische Arbeitnehmer und Selbstständige im Bereich Informationstechnologie kann die Arbeitserlaubnis für bis zu drei Jahre erteilt werden.

Auch Verlängerungen können jeweils für bis zu drei Jahre erfolgen.

Verlängerung der Arbeitserlaubnis

Die Verlängerung muss mindestens 30 Kalendertage vor Ablauf beantragt werden.

Bei Arbeitnehmern ist der Arbeitgeber für den Verlängerungsantrag verantwortlich. Selbstständige müssen den Antrag selbst stellen.

Beim Verlängerungsantrag sind die bisherigen Angaben zu aktualisieren. Änderungen bei Unternehmen, Tätigkeit, Aufenthalt, Qualifikation oder Vertrag sollten vollständig angegeben werden.

Eine verspätete Beantragung kann zur Ablehnung führen.

Arbeitgeberwechsel und Änderung der Tätigkeit

Eine Georgien-Arbeitserlaubnis ist grundsätzlich nicht frei übertragbar.

Wechsel des Arbeitgebers

Wechselt ein ausländischer Arbeitnehmer zu einem anderen georgischen Arbeitgeber, muss grundsätzlich ein neues Recht zur Arbeit beantragt werden.

Die bisherige Genehmigung darf nicht einfach beim neuen Arbeitgeber weiterverwendet werden.

Änderung der Position

Bei einer wesentlichen Änderung der Position oder des Aufgabenbereiches kann ebenfalls ein neuer Antrag erforderlich sein.

Kein neuer Antrag ist grundsätzlich notwendig, wenn sich lediglich folgende Vertragsbestandteile ändern:

  • Hierarchiestufe der Position,
  • Gehalt,
  • Arbeitszeitplan.

Voraussetzung ist, dass die eigentliche Tätigkeit und der genehmigte berufliche Bereich unverändert bleiben.

Änderung der selbstständigen Tätigkeit

Ein selbstständig tätiger Ausländer benötigt grundsätzlich eine neue oder angepasste Erlaubnis, wenn er sein Tätigkeitsfeld wesentlich verändert.

Eine Genehmigung für Unternehmensberatung berechtigt beispielsweise nicht automatisch zur Ausübung einer handwerklichen, medizinischen oder gewerblichen Tätigkeit in einem völlig anderen Bereich.

Kurzfristige berufliche Tätigkeit ohne reguläre Arbeitserlaubnis

Für bestimmte zeitlich begrenzte Einsätze besteht eine besondere Kurzzeitregelung.

Ein ausländischer Spezialist kann ohne reguläres Recht zur Arbeit und ohne arbeitsbezogenen Aufenthaltstitel tätig werden, wenn:

  • die Tätigkeit im Rahmen eines vorübergehenden Besuchs erfolgt,
  • keine langfristige Beschäftigung auf dem georgischen Arbeitsmarkt entsteht,
  • die Tätigkeit einem konkreten Projekt, einer Veranstaltung oder einer bestimmten Dienstleistung dient,
  • die zulässige Höchstdauer eingehalten wird,
  • die Tätigkeit vor Beginn ordnungsgemäß registriert wird.

Maximale Dauer

Die kurzfristige Tätigkeit darf innerhalb eines Kalenderjahres insgesamt höchstens vier Monate dauern.

Sie darf außerdem nicht länger ausgeübt werden als der rechtmäßige Aufenthalt des Ausländers in Georgien.

Registrierung

Vor Aufnahme der Tätigkeit muss der georgische Arbeitgeber oder Veranstalter die ausländische Person im elektronischen Arbeitsmigrationssystem registrieren.

Die Behörde muss den Registrierungsstatus bestätigen.

Die Tätigkeit gilt nicht als zulässige kurzfristige Tätigkeit, wenn:

  • keine Registrierung erfolgt,
  • die Registrierung nicht bestätigt wurde,
  • sich der Ausländer nicht rechtmäßig in Georgien aufhält,
  • für den betreffenden Beruf eine besondere Jahresquote gilt.

Die Registrierung ist gebührenfrei.

Besondere Berufsquoten

Für bestimmte Berufe und Tätigkeitsfelder gelten besondere Jahresquoten.

Tätigkeit Jahresquote
Kurierdienste 0
Personenbeförderung 0
Tätigkeit als touristischer Reiseführer 0
Berg-, Alpin- und Skiführer 200

Eine Quote von null bedeutet grundsätzlich, dass für die jeweilige Tätigkeit regulär keine Arbeitserlaubnisse innerhalb der Quote erteilt werden.

Für besonders geregelte Ausnahmefälle können abweichende Bestimmungen gelten.

Arbeitgeber und Selbstständige sollten die aktuelle Quotenliste vor jedem Antrag überprüfen, da sie durch Regierungsentscheidung geändert werden kann.

Gründe für die Ablehnung

Eine Arbeitserlaubnis kann unter anderem abgelehnt werden, wenn:

  • Pflichtangaben fehlen,
  • vorgeschriebene Dokumente nicht eingereicht wurden,
  • festgestellte Mängel nicht fristgerecht behoben wurden,
  • die erste Nachbesserung unvollständig ist,
  • der Antrag auf Verlängerung verspätet gestellt wurde,
  • die Qualifikation nicht zur beantragten Position passt,
  • die Tätigkeit nicht den Anforderungen des georgischen Arbeitsmarktes entspricht,
  • eine Unternehmensquote überschritten wurde,
  • die notwendige Quote nicht abgestimmt wurde,
  • eine berufsbezogene Jahresquote bereits ausgeschöpft ist,
  • Umsatzanforderungen nicht erfüllt werden,
  • wirtschaftliche Voraussetzungen nicht nachgewiesen werden,
  • ein Ausweisungs- oder Abschiebungsverfahren läuft,
  • der selbstständige Antragsteller nicht zum Videointerview erscheint,
  • der Originalreisepass nicht vorgelegt wird,
  • die geplante Tätigkeit nicht plausibel dargestellt wird.

Rechtsmittel gegen eine Ablehnung

Eine ablehnende Entscheidung kann grundsätzlich innerhalb eines Monats gerichtlich angefochten werden.

Die Beschwerde oder Klage bewirkt jedoch nicht, dass der Antragsteller während des Verfahrens arbeiten darf.

Sie verlängert auch nicht automatisch einen zulässigen Aufenthalt und verhindert nicht zwingend die Durchführung eines ausländerrechtlichen Verfahrens.

Ein neuer Antrag kann grundsätzlich frühestens einen Monat nach Zustellung der Ablehnung oder der vorzeitigen Beendigung des Rechts zur Arbeit gestellt werden.

Der Antragsteller muss sich bei der erneuten Beantragung entweder außerhalb Georgiens befinden oder über eine rechtmäßige Aufenthaltsgrundlage verfügen.

Wann kann eine Arbeitserlaubnis beendet werden?

Das Recht zur Arbeit kann unter anderem enden, wenn:

  • der Arbeitsvertrag ausläuft,
  • der Arbeitsvertrag vorzeitig beendet wird,
  • der Arbeitnehmer tatsächlich eine andere Tätigkeit ausübt,
  • der Selbstständige in einem anderen als dem genehmigten Bereich arbeitet,
  • das D1-Visum abläuft oder beendet wird,
  • die Aufenthaltsgenehmigung abläuft oder widerrufen wird,
  • der notwendige Aufenthaltsantrag nicht fristgerecht gestellt wird,
  • der Antrag auf D1-Visum oder Aufenthaltstitel abgelehnt wird,
  • eine Ausweisungsentscheidung getroffen wird,
  • ein selbstständig tätiger Ausländer Georgien länger als sechs Monate ununterbrochen verlässt.

Die Behörde kann kontrollieren, ob die tatsächliche Tätigkeit mit der genehmigten Position und dem angegebenen Tätigkeitsfeld übereinstimmt.

Meldepflichten des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber muss die vorzeitige Beendigung des Arbeitsvertrages grundsätzlich innerhalb von fünf Kalendertagen im elektronischen System melden.

Auch relevante Vertragsänderungen können meldepflichtig sein.

Keine neue Arbeitserlaubnis und grundsätzlich keine Änderungsmeldung sind erforderlich, wenn sich lediglich:

  • die Hierarchiestufe,
  • das Gehalt oder
  • der Arbeitszeitplan

ändert und die genehmigte Tätigkeit unverändert bleibt.

Kontrollen durch georgische Behörden

Die Einhaltung der Arbeitserlaubnisregeln kann durch mehrere staatliche Stellen kontrolliert werden.

Dazu gehören insbesondere:

  • die staatliche Beschäftigungsförderungsagentur,
  • die georgische Arbeitsinspektion,
  • zuständige Stellen des Innenministeriums.

Überprüft werden können unter anderem:

  • Identität des ausländischen Arbeitnehmers,
  • Rechtmäßigkeit des Aufenthalts,
  • Vorliegen der Arbeitserlaubnis,
  • Arbeitgeber,
  • tatsächliche Position,
  • Tätigkeitsfeld,
  • Arbeitsvertrag,
  • Meldungen und Änderungen.

Arbeitgeber und Selbstständige müssen erforderliche Dokumente auf Verlangen vorlegen.

Bußgelder bei Verstößen

Verstoß Mögliche Geldbuße
Beschäftigung eines Ausländers ohne Arbeitserlaubnis 2.000 GEL je Arbeitnehmer für den Arbeitgeber
Arbeit ohne Erlaubnis durch den Arbeitnehmer 2.000 GEL
Selbstständige Tätigkeit ohne Erlaubnis 2.000 GEL
Wiederholter Verstoß 4.000 GEL
Weiterer Verstoß nach erneuter Sanktion Bis zu 12.000 GEL
Arbeitgeberwechsel ohne neue Erlaubnis 2.000 GEL
Wechsel des selbstständigen Tätigkeitsfeldes ohne neue Erlaubnis 2.000 GEL
Erste unterlassene Meldung einer Vertragsänderung oder Beendigung 1.000 GEL
Wiederholte unterlassene Meldung 2.000 GEL
Weiterer Meldeverstoß 6.000 GEL

Auch die Behinderung einer Kontrolle oder die Nichtvorlage von Identitätsdokumenten kann sanktioniert werden.

Bei selbstständig tätigen Ausländern kann hierfür eine Geldbuße von 5.000 GEL entstehen. Bei Arbeitgebern richtet sich die mögliche Höhe unter anderem nach Unternehmensart und Umsatz und kann bis zu 7.000 GEL betragen.

Übergangsregelungen

Für Arbeitnehmer, die bereits vor Einführung des neuen Systems tätig und am 1. März 2026 mit aktivem Status im georgischen Arbeitsmigrationssystem registriert waren, gilt eine Übergangsfrist.

Diese Personen müssen das neue Recht zur Arbeit und den erforderlichen Aufenthaltstitel spätestens bis zum 1. Januar 2027 erwerben.

Für selbstständig tätige Ausländer, die bereits am 1. März 2026 in Georgien wirtschaftlich aktiv waren, begann die Durchsetzung der neuen Anforderungen grundsätzlich am 1. Mai 2026.

Selbstständige können sich daher nicht auf die bis Anfang 2027 laufende Arbeitnehmerfrist berufen.

Checkliste für Arbeitnehmer

Vor der Aufnahme einer Beschäftigung sollten folgende Punkte geprüft werden:

  • Liegt ein konkretes Stellenangebot vor?
  • Ist der Arbeitgeber in Georgien ordnungsgemäß registriert?
  • Wurde ein schriftlicher befristeter Arbeitsvertrag vorbereitet?
  • Liegt der Vertrag auf Georgisch und in einer verständlichen Sprache vor?
  • Passt die nachgewiesene Qualifikation zur Position?
  • Ist der Reisepass noch mindestens sechs Monate gültig?
  • Erfüllt der Arbeitgeber die Umsatzanforderungen?
  • Wird eine Arbeitgeberquote benötigt?
  • Gilt für den Beruf eine besondere Jahresquote?
  • Wurde die Arbeitserlaubnis erteilt?
  • Ist zusätzlich ein D1-Visum erforderlich?
  • Muss innerhalb von zehn Tagen eine Aufenthaltsgenehmigung beantragt werden?
  • Ab welchem Datum ist die Erlaubnis tatsächlich wirksam?

Checkliste für Selbstständige

Selbstständige sollten vor der Antragstellung klären:

  • Welche Tätigkeit soll genau ausgeübt werden?
  • Ist die Tätigkeit bereits registriert?
  • Besteht eine georgische Gesellschaft oder Einzelunternehmerregistrierung?
  • Wird ein Businessplan benötigt?
  • Können Finanzierung und Betriebsmittel nachgewiesen werden?
  • Sind die erwarteten Umsätze realistisch?
  • Bestehen besondere Berufsquoten?
  • Liegt ein geeigneter Tätigkeitsnachweis vor?
  • Ist der Reisepass ausreichend lange gültig?
  • Kann das Videointerview auf Englisch oder Georgisch geführt werden?
  • Ist der Originalreisepass verfügbar?
  • Wird nach der Erteilung ein D1-Visum oder Aufenthaltstitel benötigt?
  • Wurde der Beginn der Tätigkeit bis zur vollständigen Genehmigung aufgeschoben?

Häufige Fehler bei der Georgien-Arbeitserlaubnis

Visumfreie Einreise mit Arbeitsrecht verwechseln

Die visumfreie Einreise erlaubt den Aufenthalt, aber nicht automatisch jede Erwerbstätigkeit.

Tätigkeit vor Erteilung beginnen

Ein laufender Antrag vermittelt grundsätzlich kein Recht zur Arbeit.

Unpassende Tätigkeitsbeschreibung verwenden

Die Position und die tatsächlichen Aufgaben müssen übereinstimmen. Allgemeine oder künstlich gewählte Berufsbezeichnungen können zu Rückfragen oder einer Ablehnung führen.

Arbeitserlaubnis und Aufenthaltstitel verwechseln

Beide Verfahren verfolgen unterschiedliche Zwecke und können nacheinander erforderlich sein.

Arbeitgeberquote übersehen

Unternehmen mit mehreren ausländischen Beschäftigten müssen möglicherweise vor dem Einzelantrag eine jährliche Quote abstimmen.

Umsatznachweis nicht vorbereiten

Die Umsatzanforderung betrifft nicht nur große Unternehmen. Auch kleinere Arbeitgeber und bestehende selbstständige Unternehmen können entsprechende Nachweise benötigen.

Verlängerung zu spät beantragen

Der Antrag muss mindestens 30 Kalendertage vor Ablauf gestellt werden.

Arbeitgeber wechseln, ohne neu zu beantragen

Die Arbeitserlaubnis ist grundsätzlich an den genehmigten Arbeitgeber gebunden.

E-Mail-Postfach nicht kontrollieren

Elektronische Entscheidungen gelten grundsätzlich bereits mit dem Versand als zugestellt. Dadurch können Rechtsmittelfristen beginnen.

Häufig gestellte Fragen zur Georgien-Arbeitserlaubnis

Brauche ich als Deutscher eine Arbeitserlaubnis in Georgien?

Ja, grundsätzlich dann, wenn Sie bei einem georgischen Arbeitgeber beschäftigt werden oder in Georgien selbstständig tätig sind. Die visumfreie Einreise für deutsche Staatsbürger ersetzt die Arbeitserlaubnis nicht.

Darf ich als Deutscher ohne Visum in Georgien arbeiten?

Die visumfreie Einreise erlaubt grundsätzlich einen Aufenthalt von bis zu einem vollen Jahr. Sie vermittelt jedoch kein allgemeines Recht zur Arbeit. Für eine erlaubnispflichtige Tätigkeit muss das staatliche Recht zur Arbeit eingeholt werden.

Ist das D1-Visum die Arbeitserlaubnis?

Nein. Das D1-Visum ist ein Einwanderungsvisum für Arbeits- und Erwerbszwecke. Das Recht zur Arbeit wird in einem getrennten Verfahren erteilt.

Wer beantragt die Arbeitserlaubnis?

Bei Arbeitnehmern stellt der georgische Arbeitgeber den Antrag. Selbstständige stellen ihren Antrag persönlich.

Wo wird die Georgien-Arbeitserlaubnis beantragt?

Der Antrag erfolgt elektronisch über das georgische Arbeitsmigrationsportal.

Wie viel kostet die Arbeitserlaubnis?

Das reguläre Verfahren kostet 200 GEL. Die beschleunigte Bearbeitung kostet 400 GEL. Eine Verlängerung kostet 200 GEL.

Wie lange dauert der Antrag?

Das reguläre Verfahren dauert nach vollständiger Einreichung bis zu 30 Kalendertage. Das beschleunigte Verfahren dauert bis zu zehn Arbeitstage.

Darf ich während der Bearbeitung schon arbeiten?

Nein. Der laufende Antrag allein begründet grundsätzlich kein Arbeitsrecht.

Wie lange gilt die erste Arbeitserlaubnis?

Bei den meisten Tätigkeiten gilt sie zwischen sechs Monaten und einem Jahr. Für bestimmte IT-Tätigkeiten kann sie für bis zu drei Jahre erteilt werden.

Kann ich mit einer Arbeitserlaubnis für jeden Arbeitgeber arbeiten?

Nein. Die Erlaubnis wird für einen konkreten Arbeitgeber und eine konkrete Position erteilt.

Was passiert bei einem Arbeitgeberwechsel?

Grundsätzlich muss eine neue Arbeitserlaubnis beantragt werden.

Benötigen Freelancer eine Arbeitserlaubnis?

Freelancer und unabhängige Auftragnehmer können als selbstständig tätige Ausländer gelten und deshalb eine Arbeitserlaubnis benötigen.

Benötigt ein Unternehmensgründer automatisch eine Arbeitserlaubnis?

Die bloße Gründung oder Beteiligung an einem Unternehmen ist von der operativen Tätigkeit zu unterscheiden. Wer das Unternehmen tatsächlich führt, Leistungen erbringt oder wirtschaftlich tätig wird, kann eine Arbeitserlaubnis benötigen.

Benötigt ein Geschäftsführer eine Arbeitserlaubnis?

Bei kleinen und mittleren Unternehmen kann dies erforderlich sein. Für bestimmte Leitungsfunktionen in größeren Unternehmen der Kategorien I bis III bestehen Ausnahmen.

Benötigen Remote Worker eine Arbeitserlaubnis?

Wer ausschließlich für einen ausländischen Arbeitgeber oder Auftraggeber arbeitet und dessen Auslandsgeschäft unterstützt, kann unter eine Ausnahme fallen. Wer für ein georgisches Unternehmen arbeitet oder in Georgien selbstständig registriert ist, muss die Situation gesondert prüfen.

Kann ich kurzfristig für ein Projekt in Georgien arbeiten?

Für bestimmte kurzfristige Projekte, Veranstaltungen oder Dienstleistungen besteht eine besondere Registrierungsmöglichkeit. Die Tätigkeit darf grundsätzlich insgesamt höchstens vier Monate pro Kalenderjahr dauern.

Ist die kurzfristige Registrierung kostenlos?

Ja. Die Registrierung einer anerkannten kurzfristigen professionellen Tätigkeit ist grundsätzlich gebührenfrei.

Muss ein selbstständiger Antragsteller persönlich erscheinen?

Der Antrag muss persönlich gestellt werden. Zusätzlich ist ein Videointerview vorgeschrieben, bei dem der Originalreisepass vorgelegt werden muss.

In welcher Sprache findet das Videointerview statt?

Das Interview wird auf Georgisch oder Englisch geführt. Ein Dolmetscher kann hinzugezogen werden.

Kann eine bestehende Aufenthaltsgenehmigung die Arbeitserlaubnis ersetzen?

Eine gewöhnliche Aufenthaltsgenehmigung ersetzt die Arbeitserlaubnis nicht automatisch. Sie kann aber dazu führen, dass nach Erteilung des Rechts zur Arbeit kein zusätzliches D1-Visum oder kein neuer Arbeitsaufenthaltstitel erforderlich ist.

Wann muss die Verlängerung beantragt werden?

Mindestens 30 Kalendertage vor Ablauf der bestehenden Erlaubnis.

Kann ich eine Ablehnung anfechten?

Ja. Die Entscheidung kann grundsätzlich innerhalb eines Monats gerichtlich angefochten werden. Während des Verfahrens entsteht jedoch kein vorläufiges Arbeitsrecht.

Die Georgien-Arbeitserlaubnis ist seit 2026 verbindlich geregelt

Mit Wirkung zum 1. März 2026 hat Georgien ein umfassendes System zur Genehmigung ausländischer Beschäftigung und Selbstständigkeit eingeführt.

Ausländische Arbeitnehmer benötigen grundsätzlich ein staatliches Recht zur Arbeit, das vom georgischen Arbeitgeber beantragt wird. Selbstständig tätige Ausländer müssen den Antrag persönlich stellen und zusätzlich ein Videointerview absolvieren.

Die wichtigsten Eckdaten sind:

  • 200 GEL für das reguläre Verfahren,
  • 400 GEL für die beschleunigte Bearbeitung,
  • bis zu 30 Kalendertage reguläre Bearbeitungszeit,
  • bis zu zehn Arbeitstage im beschleunigten Verfahren,
  • arbeitgeber- und positionsgebundene Erlaubnis bei Arbeitnehmern,
  • tätigkeitsgebundene Erlaubnis bei Selbstständigen,
  • zusätzliche Anforderungen an D1-Visum oder Aufenthaltsgenehmigung,
  • Arbeitgeber- und Berufsquoten,
  • Umsatznachweise,
  • empfindliche Bußgelder bei Verstößen.

Besonders wichtig ist die Trennung zwischen visumfreier Einreise, D1-Visum, Aufenthaltsgenehmigung und Arbeitserlaubnis. Diese Begriffe beschreiben unterschiedliche rechtliche Voraussetzungen.

Wer in Georgien arbeiten, ein Unternehmen führen oder selbstständig tätig werden möchte, sollte das Verfahren vor Aufnahme der Tätigkeit vollständig abschließen. Eine nachträgliche Legalisierung schützt nicht zuverlässig vor Bußgeldern, der Beendigung des Arbeitsrechts oder aufenthaltsrechtlichen Folgen.

Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag bietet eine allgemeine Übersicht zum Rechtsstand vom 27. Juli 2026 und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Die konkrete Beurteilung kann von Staatsangehörigkeit, Aufenthaltsstatus, Arbeitgeber, Unternehmensgröße, Tätigkeit, Vertragsgestaltung und tatsächlicher beruflicher Rolle abhängen.

Wichtige Links und Quellen

Die Angaben zu Anwendungsbereich, Antrag, Ausnahmen, Gebühren, Fristen, Quoten, Sanktionen und Aufenthaltsverfahren beruhen insbesondere auf den folgenden amtlichen Quellen. (სსიპ ”საქართველოს საკანონმდებლო მაცნე”)

Georgisches Gesetz über Arbeitsmigration

Englische Fassung des georgischen Gesetzes über Arbeitsmigration mit den Regelungen zum Recht auf Arbeit, zu Ausnahmen, Antragsverfahren, Ablehnung, Beendigung und Sanktionen:

https://matsne.gov.ge/en/document/view/2806732

Regierungsverordnung Nr. 70 vom 20. Februar 2026

Verordnung über die Erteilung des Rechts zur Arbeit an ausländische Arbeitnehmer und selbstständig tätige Ausländer:

https://www.matsne.gov.ge/ka/document/view/6791218

Regierungsverordnung Nr. 321 vom 9. Juli 2026

Aktuelle Änderung der Verfahrensregeln, insbesondere zu Arbeitgeberquoten, Umsatzanforderungen, kurzfristigen Tätigkeiten, Videointerviews und weiteren Ausnahmen:

https://www.matsne.gov.ge/ka/document/view/6940189

Gesetz über den Rechtsstatus von Ausländern und Staatenlosen

Gesetzliche Grundlagen zu D1-Visum, Arbeitsaufenthaltsgenehmigung, Einreise und Aufenthalt:

https://matsne.gov.ge/en/document/view/2278806

Staatliche Agentur für öffentliche Dienstleistungen

Offizielle Informationen zu Arbeitsaufenthaltsgenehmigungen, Voraussetzungen, Unterlagen, Bearbeitungszeiten und Gebühren:

https://sda.gov.ge/en/products/migration-residence-permits/

Elektronisches Arbeitsmigrationsportal

Offizielles Portal für Anträge auf das Recht zur Arbeit, Verlängerungen, Arbeitgeberquoten und kurzfristige Registrierungen:

https://labourmigration.moh.gov.ge

Georgisches Konsularportal

Offizielle Informationen zur Einreise, zu georgischen Visa und zur Beantragung konsularischer Leistungen:

https://www.geoconsul.gov.ge/en/entering-georgia

Verordnung über die visumfreie Einreise

Liste der Staaten, deren Bürger grundsätzlich für ein volles Jahr visumfrei nach Georgien einreisen und sich dort aufhalten dürfen:

https://matsne.gov.ge/en/document/view/2867361